Kosten für Beglaubigungen

Häufig werden wir gebeten, für die Vereinbarung einer Beglaubigung eine Kostenauskunft zu geben. Die hierfür maßgeblichen Gebühren sind nachstehend zusammengestellt, so dass Sie ohne Weiteres einen Überblick gewinnen können. Diese Gebühren sind bundeseinheitlich gesetztlich festgelegt, so dass es sich nicht lohnen wird, die "Angebote" mehrer Notare einzuholen.

 

Beglaubigung einer Abschrift bis zu 10 Seiten: 10 €, ab 11. Seite: 1 € / Seite 
Beglaubigung einer Unterschrift (ohne Entwurf, Prüfung oder Beratung durch den Notar) abhängig vom Wert des Gegenstandes, zwischen 20 € und 70 €. Die Höchstgebühr von 70 € wird bei einem Wert von über 140.000 € erreicht. Berechnen können Sie die Kosten hier (geben Sie bei Gebührensatz dazu 0,2 ein).
  Ausnahme: Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld oder Bestätigung eines WEG-Protokolls: 20 € (wertunabhängig)
Zusätzliche Kosten für eine notarielle Vertretungsbescheinigung (zB aufgrund Einsicht in das Handelsregister) 15 € für jedes relevante Registerblatt
Zusatzgebühr für einen Beglaubigungsvermerk in einer anderen Sprache (auf die Sprache der beglaubigten Erklärung kommt es nicht an) Zuschlag von 30% der Beglaubigungsgebühr
Zuschlag für Einholung einer Apostille / Überbeglaubigung 25 € (hinzu kommen ggf. die Kosten der Apostille / Überbeglaubigung selbst durch die Justizkasse, diese betragen ebenfalls 25 €)
Zuschlag für die Versendung Ihrer Erklärung durch den Notar an eine andere Stelle

20 €

ggf. Portoauslagen, Schreibauslagen 

je nach konkretem Aufwand

Zuschlag für Auswärtstermin

50 € für eine angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, zzgl. ggf. Fahrtkosten

gesetzliche Mehrwertsteuer

19 % aus der Summe

Gebühr für Eintragung in die Zentrale Urkundensammlung

2,50 € (nur bei Beglaubigung einer Unterschrift)

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift hängt die Gebühr wie oben dargestellt vom Wert der maßgeblichen Erklärung ab. Hierzu benötigen wir Angaben von Ihnen, ggf. müssen wir den Wert schätzen. Handelt es sich bei der Erklärung um die Genehmigung eines anderweitig beurkundeten Vertrages oder um eine sonstige von einem anderen Rechtsberater entworfene Erklärung, dann teilt Ihnen derjenige Berater, der den Text entworfen hat, den Wert mit. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns gerne im Vorfeld an.

Folgende Beispiele können evtl. helfen:

  • Kaufvertrag (zB. über ein Fahrzeug): Wert ist der Kaufpreis
  • Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages: Wert ist die Hälfte des Kaufpreises
  • Nachgenehmigung einer Urkunde: Wert ist die Hälfte vom Wert des
  • Ohne wirtschaftlichen Wert (z.B. Reisevollmacht für ein Kind): Wert ist 5.000 € (Gebühr 20 €)
  • Vollmacht eines Miterben zur Verfügung über Nachlassgegenstände: Wert ist die Hälfte vom Wert des Erbanteils
  • Ausschlagung einer Erbschaft ohne Wert (bzw. überschuldet): 0 € (Gebühr 20 €)

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Gebühren nicht gelten, wenn wir eine Erklärung entwerfen, überprüfen oder hierzu beraten. In einem solchen Fall bitten wir die Gebühren vorab gesondert zu erfragen, da diese mitunter erheblich von den vorgenannten Sätzen abweichen können und auch die Höchstgebühr von 70 € nicht gilt.