Kosten für Beglaubigungen

Häufig werden wir gebeten, für die Vereinbarung einer Beglaubigung eine Kostenauskunft zu geben. Die hierfür maßgeblichen Gebühren sind nachstehend zusammengestellt, so dass Sie ohne Weiteres einen Überblick gewinnen können. Diese Gebühren sind bundeseinheitlich gesetztlich festgelegt, so dass es sich nicht lohnen wird, die "Angebote" mehrer Notare einzuholen.

 

Beglaubigung einer Abschrift bis zu 10 Seiten: 10 €, ab 11. Seite: 1 € / Seite 
Beglaubigung einer Unterschrift (ohne Entwurf, Prüfung oder Beratung durch den Notar) abhängig vom Wert des Gegenstandes, zwischen 20 € und 70 €. Die Höchstgebühr von 70 € wird bei einem Wert von über 140.000 € erreicht. Berechnen können Sie die Kosten hier (geben Sie bei Gebührensatz dazu 0,2 ein).
  Ausnahme: Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld oder Bestätigung eines WEG-Protokolls: 20 € (wertunabhängig)
Zusätzliche Kosten für eine notarielle Vertretungsbescheinigung (zB aufgrund Einsicht in das Handelsregister) 15 € für jedes relevante Registerblatt
Zusatzgebühr für einen Beglaubigungsvermerk in einer anderen Sprache (auf die Sprache der beglaubigten Erklärung kommt es nicht an) Zuschlag von 30% der Beglaubigungsgebühr
Zuschlag für Einholung einer Apostille / Überbeglaubigung 25 € (hinzu kommen ggf. die Kosten der Apostille / Überbeglaubigung selbst durch die Justizkasse, diese betragen ebenfalls 25 €)
Zuschlag für die Versendung Ihrer Erklärung durch den Notar an eine andere Stelle

20 €

ggf. Portoauslagen, Schreibauslagen 

je nach konkretem Aufwand

Zuschlag für Auswärtstermin

50 € für eine angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, zzgl. ggf. Fahrtkosten

gesetzliche Mehrwertsteuer

19 % aus der Summe

Gebühr für Eintragung in die Zentrale Urkundensammlung

2,50 € (nur bei Beglaubigung einer Unterschrift)

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift hängt die Gebühr wie oben dargestellt vom Wert der maßgeblichen Erklärung ab. Hierzu benötigen wir Angaben von Ihnen, ggf. müssen wir den Wert schätzen. Handelt es sich bei der Erklärung um die Genehmigung eines anderweitig beurkundeten Vertrages oder um eine sonstige von einem anderen Rechtsberater entworfene Erklärung, dann teilt Ihnen derjenige Berater, der den Text entworfen hat, den Wert mit. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns gerne im Vorfeld an.

Folgende Beispiele können evtl. helfen:

  • Kaufvertrag (zB. über ein Fahrzeug): Wert ist der Kaufpreis
  • Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages: Wert ist die Hälfte des Kaufpreises
  • Nachgenehmigung einer Urkunde: Wert ist die Hälfte vom Wert des
  • Ohne wirtschaftlichen Wert (z.B. Reisevollmacht für ein Kind): Wert ist 5.000 € (Gebühr 20 €)
  • Vollmacht eines Miterben zur Verfügung über Nachlassgegenstände: Wert ist die Hälfte vom Wert des Erbanteils
  • Ausschlagung einer Erbschaft ohne Wert (bzw. überschuldet): 0 € (Gebühr 20 €)

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Gebühren nicht gelten, wenn wir eine Erklärung entwerfen, überprüfen oder hierzu beraten. In einem solchen Fall bitten wir die Gebühren vorab gesondert zu erfragen, da diese mitunter erheblich von den vorgenannten Sätzen abweichen können und auch die Höchstgebühr von 70 € nicht gilt.

 

Notarkosten

Sind Notare wirklich so teuer

Notarielle Leistungen stehen häufig in dem Ruf, vergleichsweise teuer zu sein. Wir möchten Ihnen gerne zeigen, dass dies zu pauschal ist und dass es sich lohnt, bei der Vertragsgestaltung die Kosten im Blick zu haben.

Die Höhe der Notargebühren ergibt sich aus einem Gesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), und ist für die allermeisten Sachverhalte festgelegt. An diese Gebührensätze ist ein Notar gebunden, d.h. er darf weder höhere noch niedrigere Gebühren erheben. In manchen Bereichen sieht das Gesetz jedoch Rahmengebühren vor und lässt dem Notar einen Spielraum. Dies gilt insbesondere für Beratungskosten und für die Anfertigung von Entwürfen, die später doch nicht beurkundet worden sind.

Allerdings richtet sich die Höhe dieser Gebühren nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars oder seiner Angestellten, sondern hauptsächlich nach dem Wert des beurkundeten Rechtsgeschäfts. So kostet beispielsweise ein hochkompliziertes und individuell angepasstes Testament mit zehn Druckseiten bei gleichem Vermögensstand ebenso viel wie eine einfache Erbeinsetzung in zwei Zeilen.

Die einfach gelagerten, aber mit einem hohen Wert verbundenen Verträge finanzieren so die komplizierten Verträge mit geringem Wert mit. Im Einzelfall kann dies tatsächlich zu im Vergleich zum Aufwand sehr hohen Kosten führen, während in anderen Fällen die Gebühren im Vergleich zum Aufwand sehr niedrig sind. Mitunter wird bezweifelt, ob dieses System der Quersubventionierung gerecht oder zeitgemäß ist. Man findet vergleichbare Systeme jedoch auch bei vielen anderen Dienstleistern (Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) und in vielen Teilen der Justiz (Gerichtskosten, Grundbuchkosten). Ohne dieses System wären öffentliche Leistungen, und dazu zählt auch die notarielle Beurkundung, für viele unerschwinglich.

Einige Beispiele aus der Praxis

Ein Blick auf die tatsächlichen Zahlen zeigt, dass Sie beim Notar eine hochqualifizierte rechtliche Beratung und Gestaltung zu einem vernünftigen Preis bekommen. Einige Beispiele machen dies anschaulich:

  • Kaufvertrag über eine Immobilie zum Kaufpreis von 150.000 € (Vorbesprechung, Vertragsentwurf, Einarbeitung von Änderungswünschen, Beurkundung und Vollzug): Notarkosten ca. 1.400 € einschl. MwSt., also weniger als 1 % des Kaufpreises
  • Testament bei einem Reinvermögen von 40.000 € (Vorbesprechung, Entwurf, evtl. weitere Besprechung, Beurkundung): Notarkosten einschl. MwSt. ca. 200 €, also ca. 0,5 % des Nachlasswertes
  • vollstreckbares Schuldanerkenntnis über 20.000 € (gleichwertig einem gerichtlichen Urteil): Notarkosten ca. 140 € einschl. MwSt.

Würden diese Vorgänge nicht über einen Notar abgewickelt, sondern (wie dies in anderen Staaten üblich ist) über Rechtsanwälte oder Gerichte, so wären die Kosten wesentlich höher; dies haben auch internationale Studien gezeigt.

Die genaue Berechnung der Kosten ist mitunter recht kompliziert. Je nach Lage des Einzelfalls können die Gebühren auch höher oder niedriger sein als in den obigen Beispielen. Bitte sprechen Sie uns an - Sie erhalten auf Wunsch im Vorfeld eine konkrete Auskunft über die für Ihr Anliegen zu erwartenden Kosten.

Gibt es Einsparmöglichkeiten?

Wie oben gezeigt, kann man mit dem Notar über die Höhe der Gebühren nicht "verhandeln", da diese gesetzlich festgeschrieben sind. Insbesondere ist es nach der Beurkundung regelmäßig zu spät, an den Kostne noch irgend etwas zu ändern. Wenn es zwei (gleichermaßen sichere) Wege gibt, die zum gleichen Ziel führen, ist der Notar von Haus aus verpflichtet, den kostengünstigeren Weg zu wählen. Evtl. gibt es aber darüber hinaus noch Möglichkeiten zur Kostenersparnis, zu der Sie selbst beitragen können.

Beispiele:

  • Mitunter entstehen beim Verkauf einer hochwertigen Immobilie hohe Kosten für die Löschung alter Grundpfandrechte. Sofern die betreffenden Darlehen aber schon zurückgezahlt sind, kann es möglich und kostengünstig sein, wenn Sie als Verkäufer die Löschungsunterlagen schon vor dem Kaufvertragsabschluss bei Ihrer Bank besorgen.
  • Enorme Zusatzkosten entsehen oft durch die Einräumung von Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten u. dgl. Es lohnt sich also darüber nachzudenken, ob diese Rechte wirklich nötig sind oder eher "nice to have".
  • Wenn Sie Texte zur Verwendung im Ausland benötigen (Vollmachten etc.), zu denen nur eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung benötigt wird, dann sollten diese regelmäßig von demjenigen angefertigt werden, der später im Ausland damit befasst ist (also z.B. vom dortigen Notar oder Rechtsanwalt). Dies stellt sicher, dass der Text im Ausland auch funktioniert und spart (jedenfalls in Deutschland) Kosten.
  • Die Anfertigung von nicht beurkundungspflichtigen Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH (z.B. Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, Auflösung der Gesellschaft) kostet bei uns regelmäßig 250 € zzgl. MwSt. Diese Kosten könnten deutlich reduziert werden, wenn Sie die Beschlüsse mitbringen und wir nur die Anmeldung entwerfen. Dieser Spartipp ist allerdings mit Vorsicht zu genießen - ohne professionelle Hilfe gefertigte Beschlüsse führen häufig im Registerverfahren zu Schwierigkeiten. Der Notar muss dann nachbessern, so dass am Ende doch keine Kosten gespart werden und Sie obendrein Zeit verlieren. Wenn Sie aber einen kundigen Berater an der Hand haben, der die Texte günstiger entwirft (was im Einzelfall zu erfragen ist) oder wenn Ihnen aus einem früheren Vorgang der Text schon vorliegt, könnte dies für Sie interessant sein. Weniger sinnvoll ist es übrigens, wenn Sie die Entwürfe der Registeranmeldungen anderweitig fertigen lassen. Das Fehlerpotential ist groß, die Kostenersparnis gering, zum Teil sind die Notarkosten erstaunlicherweise sogar niedriger, wenn der Notar den Entwurf selbst gefertigt hat.
  • Schließlich der wichtiste Spartipp von allen: Denken Sie genau nach, bevor Sie die Urkunde unterschreiben. Eine Änderung der Vertragsentwürfe vor der Beurkundung (auch wenn es mehrere "Runden" gibt, kostet Sie allenfalls ein paar Euro Kopierkosten; spätere Nachtragsurkunden oder gar Aufhebungsverträge sind dagegen sehr kostspielig und in aller Regel vermeidbar.

Für Dokumente, die lediglich einer notariellen Beglaubigung bedürfen, sind die Notarkosten mitunter deutlich geringer, wenn der Notar den Text nicht selbst entwirft, sondern ausschließlich die Echtheit der Unterschriften beglaubigt. Anders ist dies jedoch bei Dokumenten, die notariell beurkundet werden müssen (z.B. Eheverträge, GmbH-Satzungen, Grundstückskaufverträge): Hier macht es für die Höhe der Notarkosten keinen Unterschied, ob Sie bereits einen unterschriftsfähigen Text mitbringen oder ob der Entwurf nach Beratung vom Notar selbst erstellt wird.