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Soweit nicht gesondert angegeben, richten sich die hier getroffenen Aussagen nach dem aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezügen zu anderen Rechtsordnungen oder zur früheren Rechtslage können sich Abweichungen ergeben.
Die hier getroffenen Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Werden für eine Ehe keine ehevertraglichen Regelungen getroffen, gilt für diese Ehe der gesetzliche Güterstand der sogenannten "Zugewinngemeinschaft". Seinen Namen hat dieser Güterstand davon, dass am Ende der Ehe ein Vermögensvergleich stattfindet und derjenige Ehegatten, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte seines den Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten übersteigenden Zugewinns ausgleich muss. Diesen Ausgleich bezeichnet das Gesetz als "Zugewinnausgleich". Eine automatische Haftung für die Schulden des Ehepartners begründet der gesetzliche Güterstand jedoch ausdrücklich nicht. Ganz im Gegenteil: Grundsatz der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte während der Ehe sein Vermögen behält. Mit der Eheschließung geht also kein Eigentumswechsel einher. Dies gilt auch für das "negative Vermögen". Jeder Ehegatte haftet daher nur für diejenigen Schulden, die er entweder selbst begründet hat oder für solche Schulden des Ehepartners, für die er aufgrund einer speziellen Vereinbarung mithaftet, beispielsweise, weil er ebenfalls Vertragspartner ist oder weil er gegenüber dem Gläubiger für die Schulden bürgt. Beispiele: Zur Finanzierung ihres Familienheims schließen die Ehegatten E einen gemeinschaftlichen Darlehensvertrag mit der Bank B ab, bei dem sie beide unterschreiben und "gesamtschuldnerisch" für die Darlehenssumme haften; oder: der Ehegatte eines Unternehmers bürgt mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens bei einem Lieferanten. Der Güterstand gibt an, welche vermögensrechtlichen Bedingungen in der Ehe gelten. Es geht hier also nicht darum, wem ein bestimmter Gegenstand gehört, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt leben oder welche Erbregelung sie getroffen haben. Der Güterstand entsteht automatisch mit der Eheschließung, kann jedoch (meist) auch nachträglich durch einen Ehevertrag geändert werden. Wenn für die Ehe zweifellos das deutsche Recht gilt (also beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und außerdem während der gesamten Ehezeit in Deutschland gelebt haben) gilt Folgendes: Wenn eine Auslandsberührung gegeben ist, also z.B. ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder zur Zeit der Eheschließung hatte oder wenn die Ehegatten bei Eheschließung oder später im Ausland gelebt haben, muss zunächst bestimmt werden, ob für die güterrechtlichen Folgen der Ehe überhaupt das deutsche Recht gilt. Hierzu ist eine genauere rechtliche Prüfung, z.B. durch einen Notar oder Rechtsanwalt, u.U. sogar die Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich. "Gütertrennung" ist ein vertraglicher Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag begründet werden kann. Wie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt hier, dass jeder Ehegatte alleiniger und ausschließlicher Inhaber seines Vermögens bleibt. Vom gesetzlichen Güterstand unterscheidet sich die Gütertrennung aber unter anderem dadurch, dass bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt findet: Unabhängig davon, wie sich während der Ehe die Vermögenslage der Ehegatten entwickelt hat, findet bei ihrer Beendigung also keinerlei vermögensmäßiger Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Vermögensrechtlich stehen die Ehegatten bei diesem Güterstand also so, als wären sie nie verheiratet gewesen (der Unterhalt wird davon unabhängig beurteilt). Die Gütertrennung hat jedoch einige Folgewirkungen, die vor Abschluss einer derartigen Regelungen genau bedacht werden müssen: Beispielsweise können im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestimmte steuerliche Vorteile verloren gehen. Außerdem - und möglicherweise am meisten überraschend - hat die Vereinbarung von Gütertrennung Auswirkungen auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten: Betragen zum Beispiel bei einem Ehepaar mit zwei Kindern, die in Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet sind, die Erbquoten beim ersten Todesfall 1/2 für den Ehegatten und 1/4 für jedes Kind, lauten diese Quoten bei der Geltung von Gütertrennung: 1/3 für den Ehegatten und jeweils 1/3 für jedes Kind. Im Scheidungsfall findet neben dem Zugewinnausgleich auch der sog. Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Altersvorsorge-Anwartschaften (z.B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, Riester-Produkte, private Rentenversicherung) gegenüber gestellt und im Ergebnis geteilt. Der praktische Weg dahin ist nicht einfach, da hier ganz verschiedene Vorsorgeprodukte eine Rolle spielen, die auch ganz eigenen Gesetzen unterliegen. In einigen Fällen ist es durchaus wichtig, am gesetzlichen Modell des Versorgungsausgleiches etwas zu ändern, damit keine Ungerechtigkeit entsteht. Beispiel: Ein Ehegatte ist selbständiger Unternehmer und verfügt nicht über nennenswerte Altersvorsorgeprodukte. Seine Altersvorsorge steckt praktisch in dem wertvollen Unternehmen, das aufgrund eines Ehevertrages beim Zugewinnausgleich nicht mit einbezogen wird. Der andere Ehegatte ist als Angestellter tätig und gesetzlich rentenversichert. Wenn man in diesem Fall keine Regelung zum Versorgungsausgleich trifft, kann ein Ehegatte seine Altersvorsorge (Unternehmenswert) ungeschmälert behalten, während der andere Ehegatte seine gesetzliche Altersrente zur Hälfte abgeben müsste. Dies sollte ein ausgewogener Ehevertrag mit berücksichtigen. In den meisten Ehen sind Änderungen und Einschränkungen des Versorgungsausgleiches aber problematisch, da sie dazu führen können, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte (der z.B. seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung stark eingeschränkt hat) am Ende ohne eine gesicherte Altersversorgung dasteht. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist daher in den allermeisten Fällen weder sinnvoll noch wird er von den Gerichten anerkannt. Anpassungen im Detail sind jedoch möglich und in Eheverträge gar nicht so selten anzutreffen. Die "modifizierte Zugewinngemeinschaft" kann in bestimmten Fällen eine passgenaue Alternative zur Vereinbarung von Gütertrennung darstellen. Es handelt sich dabei um ehevertragliche Vereinbarung, nach der die Ehegatten grundsätzlich für ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse den gesetzlichen Güterstand ("Zugewinngemeinschaft") aufrecht erhalten. Im Detail wird das gesetzliche System des Zugewinns jedoch angepasst. Das kann beispielsweise in der Form erfolgen, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. eine ererbte Immobilie oder ein Unternehmen) aus dem Zugewinn ausgeklammert werden, d.h. es wird vertraglich vereinbart, dass sich die gesetzlichen Ausgleichsregeln nicht auf diese Gegenstände beziehen. Denkbar und rechtlich möglich ist dabei sogar, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz auszuschließen. Gegenüber der Vereinbarung von Gütertrennung hat eine solche "Modifizierung" des gesetzlichen Güterstands den Vorteil, dass die geschilderten Auswirkungen im Steuerrecht und bei den Erb- und Pflichtteilsquoten nicht eintreten. Auch hier gilt aber: eine pauschale Empfehlung ist kaum möglich, denn die modifizierte Zugewinngemeinschaft bringt in ihren unterschiedlichen Ausprägungen ebenfalls verschiedenartige Konsequenzen und Auswirkungen mit sich, die im Einzelfall genau geprüft und analysiert werden müssen. Neben dem Güterstand und dem Versorgungsausgleich werden in vorsorgenden Eheverträgen mitunter auch mögliche Unterhaltsansprüche mit geregelt. Solchen Regelungen sind aber durch das Gesetz enge Grenzen gesetzt: Auf diesen gesetzlichen Unterhaltsanspruch können die Ehegatten aber nicht ohne Weiteres verzichten, selbst wenn sie es möchten. Neben diesen beiden Extremfällen gibt es aber Situationen, in denen eine Unterhaltsvereinbarung sinnvoll sein kann: Unterhaltsvereinbarungen setzen daher stets eine Beratung im Einzelfall voraus und sollten nur in begründeten Fällen getroffen werden. Einen Ehevertrag kann jedes Ehepaar abschließen, das seine Vermögensangelegenheiten vertraglich festlegen möchte. Einen bestimmten gesetzlich festgelegten Zeitpunkt für den Abschluss eines solchen Vertrages gibt es (in Deutschland) nicht: der Ehevertrag kann vor Beginn der Ehe geschlossen werden aber auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Hochzeit. Wer keinen Ehevertrag abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser enthält für viele Ehepaare durchaus eine angemessene Regelung der Vermögensverteilung, aber selbstverständlich kann das Gesetz nur den "Normalfall" erfassen und nicht jede Ehekonstellation. Daher sind Eheverträge v.a. dann empfehlenswert, wenn sich die Verhältnisse vom "Normalfall" unterscheiden. Gründe dafür können sein: Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf stets einer persönlichen Beratung, zu der natürlich auch die Klärung der Frage gehört, ob ein solcher Vertragsabschluss sinnvoll ist. Der sog. Güterstand regelt die Frage Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen (und deutsches Recht gilt), sind sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dem sog. gesetzlichen Güterstand. Anders als der Begriff Zugewinngemeinschaft vermuten lässt, wird dadurch das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch Gemeinschaftsvermögen, und zwar weder das in die Ehe eingebrachte noch das während der Ehe erworbene Vermögen. Das heißt: Natürlich können die Ehegatten auch während der Ehe gemeinsames Vermögen bilden, z.B. durch den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie oder durch die Eröffnung eines gemeinsamen Kontos / Depots. Ebenso können die Ehegatten gemeinschaftliche Schulden begründen, z.B. durch gemeinschaftliche Kreditaufnahme oder durch eine Bürgschaft. Solange also die Ehe besteht, unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft kaum von einer Gütertrennung. Anders aber bei Beendigung der Ehe: Wird die Ehe durch Scheidung beendet, wird ein sog. Zugewinnausgleich durchgeführt. Man berechnet zunächst bei jedem Ehegatten getrennt den Zugewinn, d.h. den Unterschied zwischen dem in die Ehe eingebrachten Vermögen (Anfangsvermögen) und dem bei Beendigung der Ehe bestehenden Vermögen (Endvermögen). Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere, ist verpflichtet, die Hälfte des „Mehrbetrages“ an den anderen Ehegatten auszuzahlen. Beispiel (vereinfacht): Der Ehemann war am Anfang der Ehe vermögenslos (0 €) und verfügt zur Zeit der Scheidung über ein Nettovermögen (nach Schuldenabzug) von 150.000 €. Sein Zugewinn beträgt also 150.000 €. Die Ehefrau hatte am Anfang der Ehe schon 20.000 €, hat nach der Eheschließung von ihren Eltern 50.000 € geerbt und verfügt zur Zeit der Scheidung über 100.000 €. Das geerbte Vermögen zählt rechtlich als „in die Ehe eingebracht“, wodurch sich ein Zugewinn von 100.000 € - (20.000 € + 50.000 €) = 30.000 € ergibt. (In der Realität wird hier noch die Geldentwertung berücksichtigt, dieser Aspekt wird zur Vereinfachung ausgeblendet.) Sein Zugewinn ist also um 150.000 € - 30.000 € = 120.000 € höher als ihrer; folglich müsste der Ehemann 60.000 € an die Ehefrau auszahlen. Ihm bleiben dann 150.000 € - 60.000 € = 90.000 €. Sie verlässt die Ehe (nach Zugewinnausgleich) mit 100.000 € + 60.000 € = 160.000 €. D.h.: Sie hat nun 70.000 € mehr als er; dies ist genau der Betrag, den sie in die Ehe eingebracht hat. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (insgesamt 180.000 €) wurde dagegen unter den Ehegatten vermögensmäßig genau hälftig geteilt. Diese gesetzliche Lösung ist an sich nicht verkehrt und in vielen Ehekonstallationen angemessen. Sie führt aber in einigen Fällen zu erheblichen Problemen, denen man durch Abschluss eines Ehevertrages begegnen sollte: Eine Standardlösung für diese Probleme gibt es nicht, aber natürlich gibt es häufige Lösungsansätze. So kann man den geschilderten Bewertungsstreitigkeiten entgehen, indem man im Ehevertrag eine möglichst einfache Bewertungsmethode festlegt. Auch ist es möglich, den gesetzlichen Zugewinnausgleich ganz auszuschließen, bestimmte Gegenstände bei der Berechnung nicht mitzuzählen, auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, durch eine Pauschale zu ersetzen … Weiterhin gibt es Ehekonstellationen, in denen die Ehegatten einen solchen Ausgleich gar nicht möchten, z.B. zwei Ehegatten, die im Rentenalter heiraten, beide bereits bis ans Lebensende versorgt sind und im Ernstfall nicht über den Zugewinn diskutieren, sondern schlicht wieder auseinandergehen möchten. Dies sind typische Fälle, in denen ein Ehevertrag empfehlenswert ist, z.B. durch Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Nicht übersehen sollte man, dass die Zugewinngemeinschaft auch eine Rolle spielt, wenn die Ehe gar nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten endet. Stirbt der Ehegatte, der im Scheidungsfall den Zugewinnausgleich hätte bezahlen müssen (im Beispiel oben also der Ehemann), so erhält der andere Ehegatte seinen Zugewinnausgleich im Regelfall bereits durch das Erbrecht, und zwar entweder aufgrund der ihm per Testament / Erbvertrag zugedachten Gegenstände oder – wenn kein Testament vorliegt – durch eine Erhöhung seiner Erbquote. Erbt der andere Ehegatte aber nichts (z.B. weil per Testament allein die Kinder eingesetzt sind oder weil er das Erbe ausschlägt), so kann er neben seinem erbrechtlichen Pflichtteil auch den Zugewinnausgleich einfordern, den er im Scheidungsfall erhalten hätte. Zahlen müssen dies dann die Erben des verstorbenen Ehegatten. Die Pflichtteilsrechte der anderen Angehörigen werden im Gegenzug gekürzt. Dieser Effekt macht sich im Übrigen auch erbschaftsteuerlich bemerkbar: Den Betrag, den der Ehegatte im Scheidungsfall als Zugewinnausgleich hätte einklagen können, kann der überlebende Ehegatte auch erbschaftsteuerfrei erben, und zwar ohne dass sein „normaler“ Steuerfreibetrag von 500.000 € verbraucht wird. Wie man schon aus dieser – im Übrigen stark vereinfachten – Darstellung sieht, ist die Vereinbarung des „richtigen“ Güterstandes eine gar nicht so einfache Gestaltungsaufgabe, die neben dem Scheidungsrecht auch das Erbrecht und das Steuerrecht betrifft. Eine vorherige persönliche Beratung ist also unabdingbar. Der Nutzen einer solchen Vereinbarung besteht darin, dass man schon in „guten“ Zeiten, also solange sich die Ehegatten verstehen, eine Lösung findet, die in „schlechten“ Zeiten, also v.a. im Scheidungsfall klare Verhältnisse schafft und Streit vermeidet.Fragen zum Familienrecht
Hafte ich für Schulden meines Ehegatten?
Ich soll meinen Güterstand angeben. Was ist damit gemeint?
Was bedeutet Gütertrennung?
Was ist der Versorgungsausgleich?
Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Welche Regelungen kann man zum Unterhalt treffen?
Wer braucht einen Ehevertrag?
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Sie können diese Fragen nach Rechtsgebieten filtern.
Soweit nicht gesondert angegeben, richten sich die hier getroffenen Aussagen nach dem aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezügen zu anderen Rechtsordnungen oder zur früheren Rechtslage können sich Abweichungen ergeben.
Die hier getroffenen Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Fragen zum Familienrecht