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Soweit nicht gesondert angegeben, richten sich die hier getroffenen Aussagen nach dem aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezügen zu anderen Rechtsordnungen oder zur früheren Rechtslage können sich Abweichungen ergeben.
Die hier getroffenen Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Werden für eine Ehe keine ehevertraglichen Regelungen getroffen, gilt für diese Ehe der gesetzliche Güterstand der sogenannten "Zugewinngemeinschaft". Seinen Namen hat dieser Güterstand davon, dass am Ende der Ehe ein Vermögensvergleich stattfindet und derjenige Ehegatten, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte seines den Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten übersteigenden Zugewinns ausgleich muss. Diesen Ausgleich bezeichnet das Gesetz als "Zugewinnausgleich". Eine automatische Haftung für die Schulden des Ehepartners begründet der gesetzliche Güterstand jedoch ausdrücklich nicht. Ganz im Gegenteil: Grundsatz der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte während der Ehe sein Vermögen behält. Mit der Eheschließung geht also kein Eigentumswechsel einher. Dies gilt auch für das "negative Vermögen". Jeder Ehegatte haftet daher nur für diejenigen Schulden, die er entweder selbst begründet hat oder für solche Schulden des Ehepartners, für die er aufgrund einer speziellen Vereinbarung mithaftet, beispielsweise, weil er ebenfalls Vertragspartner ist oder weil er gegenüber dem Gläubiger für die Schulden bürgt. Beispiele: Zur Finanzierung ihres Familienheims schließen die Ehegatten E einen gemeinschaftlichen Darlehensvertrag mit der Bank B ab, bei dem sie beide unterschreiben und "gesamtschuldnerisch" für die Darlehenssumme haften; oder: der Ehegatte eines Unternehmers bürgt mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens bei einem Lieferanten. Der Güterstand gibt an, welche vermögensrechtlichen Bedingungen in der Ehe gelten. Es geht hier also nicht darum, wem ein bestimmter Gegenstand gehört, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt leben oder welche Erbregelung sie getroffen haben. Der Güterstand entsteht automatisch mit der Eheschließung, kann jedoch (meist) auch nachträglich durch einen Ehevertrag geändert werden. Wenn für die Ehe zweifellos das deutsche Recht gilt (also beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und außerdem während der gesamten Ehezeit in Deutschland gelebt haben) gilt Folgendes: Wenn eine Auslandsberührung gegeben ist, also z.B. ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder zur Zeit der Eheschließung hatte oder wenn die Ehegatten bei Eheschließung oder später im Ausland gelebt haben, muss zunächst bestimmt werden, ob für die güterrechtlichen Folgen der Ehe überhaupt das deutsche Recht gilt. Hierzu ist eine genauere rechtliche Prüfung, z.B. durch einen Notar oder Rechtsanwalt, u.U. sogar die Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich. "Gütertrennung" ist ein vertraglicher Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag begründet werden kann. Wie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt hier, dass jeder Ehegatte alleiniger und ausschließlicher Inhaber seines Vermögens bleibt. Vom gesetzlichen Güterstand unterscheidet sich die Gütertrennung aber unter anderem dadurch, dass bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt findet: Unabhängig davon, wie sich während der Ehe die Vermögenslage der Ehegatten entwickelt hat, findet bei ihrer Beendigung also keinerlei vermögensmäßiger Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Vermögensrechtlich stehen die Ehegatten bei diesem Güterstand also so, als wären sie nie verheiratet gewesen (der Unterhalt wird davon unabhängig beurteilt). Die Gütertrennung hat jedoch einige Folgewirkungen, die vor Abschluss einer derartigen Regelungen genau bedacht werden müssen: Beispielsweise können im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestimmte steuerliche Vorteile verloren gehen. Außerdem - und möglicherweise am meisten überraschend - hat die Vereinbarung von Gütertrennung Auswirkungen auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten: Betragen zum Beispiel bei einem Ehepaar mit zwei Kindern, die in Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet sind, die Erbquoten beim ersten Todesfall 1/2 für den Ehegatten und 1/4 für jedes Kind, lauten diese Quoten bei der Geltung von Gütertrennung: 1/3 für den Ehegatten und jeweils 1/3 für jedes Kind. Im Scheidungsfall findet neben dem Zugewinnausgleich auch der sog. Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Altersvorsorge-Anwartschaften (z.B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, Riester-Produkte, private Rentenversicherung) gegenüber gestellt und im Ergebnis geteilt. Der praktische Weg dahin ist nicht einfach, da hier ganz verschiedene Vorsorgeprodukte eine Rolle spielen, die auch ganz eigenen Gesetzen unterliegen. In einigen Fällen ist es durchaus wichtig, am gesetzlichen Modell des Versorgungsausgleiches etwas zu ändern, damit keine Ungerechtigkeit entsteht. Beispiel: Ein Ehegatte ist selbständiger Unternehmer und verfügt nicht über nennenswerte Altersvorsorgeprodukte. Seine Altersvorsorge steckt praktisch in dem wertvollen Unternehmen, das aufgrund eines Ehevertrages beim Zugewinnausgleich nicht mit einbezogen wird. Der andere Ehegatte ist als Angestellter tätig und gesetzlich rentenversichert. Wenn man in diesem Fall keine Regelung zum Versorgungsausgleich trifft, kann ein Ehegatte seine Altersvorsorge (Unternehmenswert) ungeschmälert behalten, während der andere Ehegatte seine gesetzliche Altersrente zur Hälfte abgeben müsste. Dies sollte ein ausgewogener Ehevertrag mit berücksichtigen. In den meisten Ehen sind Änderungen und Einschränkungen des Versorgungsausgleiches aber problematisch, da sie dazu führen können, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte (der z.B. seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung stark eingeschränkt hat) am Ende ohne eine gesicherte Altersversorgung dasteht. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist daher in den allermeisten Fällen weder sinnvoll noch wird er von den Gerichten anerkannt. Anpassungen im Detail sind jedoch möglich und in Eheverträge gar nicht so selten anzutreffen. Die "modifizierte Zugewinngemeinschaft" kann in bestimmten Fällen eine passgenaue Alternative zur Vereinbarung von Gütertrennung darstellen. Es handelt sich dabei um ehevertragliche Vereinbarung, nach der die Ehegatten grundsätzlich für ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse den gesetzlichen Güterstand ("Zugewinngemeinschaft") aufrecht erhalten. Im Detail wird das gesetzliche System des Zugewinns jedoch angepasst. Das kann beispielsweise in der Form erfolgen, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. eine ererbte Immobilie oder ein Unternehmen) aus dem Zugewinn ausgeklammert werden, d.h. es wird vertraglich vereinbart, dass sich die gesetzlichen Ausgleichsregeln nicht auf diese Gegenstände beziehen. Denkbar und rechtlich möglich ist dabei sogar, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz auszuschließen. Gegenüber der Vereinbarung von Gütertrennung hat eine solche "Modifizierung" des gesetzlichen Güterstands den Vorteil, dass die geschilderten Auswirkungen im Steuerrecht und bei den Erb- und Pflichtteilsquoten nicht eintreten. Auch hier gilt aber: eine pauschale Empfehlung ist kaum möglich, denn die modifizierte Zugewinngemeinschaft bringt in ihren unterschiedlichen Ausprägungen ebenfalls verschiedenartige Konsequenzen und Auswirkungen mit sich, die im Einzelfall genau geprüft und analysiert werden müssen. Neben dem Güterstand und dem Versorgungsausgleich werden in vorsorgenden Eheverträgen mitunter auch mögliche Unterhaltsansprüche mit geregelt. Solchen Regelungen sind aber durch das Gesetz enge Grenzen gesetzt: Auf diesen gesetzlichen Unterhaltsanspruch können die Ehegatten aber nicht ohne Weiteres verzichten, selbst wenn sie es möchten. Neben diesen beiden Extremfällen gibt es aber Situationen, in denen eine Unterhaltsvereinbarung sinnvoll sein kann: Unterhaltsvereinbarungen setzen daher stets eine Beratung im Einzelfall voraus und sollten nur in begründeten Fällen getroffen werden. Einen Ehevertrag kann jedes Ehepaar abschließen, das seine Vermögensangelegenheiten vertraglich festlegen möchte. Einen bestimmten gesetzlich festgelegten Zeitpunkt für den Abschluss eines solchen Vertrages gibt es (in Deutschland) nicht: der Ehevertrag kann vor Beginn der Ehe geschlossen werden aber auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Hochzeit. Wer keinen Ehevertrag abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser enthält für viele Ehepaare durchaus eine angemessene Regelung der Vermögensverteilung, aber selbstverständlich kann das Gesetz nur den "Normalfall" erfassen und nicht jede Ehekonstellation. Daher sind Eheverträge v.a. dann empfehlenswert, wenn sich die Verhältnisse vom "Normalfall" unterscheiden. Gründe dafür können sein: Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf stets einer persönlichen Beratung, zu der natürlich auch die Klärung der Frage gehört, ob ein solcher Vertragsabschluss sinnvoll ist. Der sog. Güterstand regelt die Frage Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen (und deutsches Recht gilt), sind sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dem sog. gesetzlichen Güterstand. Anders als der Begriff Zugewinngemeinschaft vermuten lässt, wird dadurch das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch Gemeinschaftsvermögen, und zwar weder das in die Ehe eingebrachte noch das während der Ehe erworbene Vermögen. Das heißt: Natürlich können die Ehegatten auch während der Ehe gemeinsames Vermögen bilden, z.B. durch den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie oder durch die Eröffnung eines gemeinsamen Kontos / Depots. Ebenso können die Ehegatten gemeinschaftliche Schulden begründen, z.B. durch gemeinschaftliche Kreditaufnahme oder durch eine Bürgschaft. Solange also die Ehe besteht, unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft kaum von einer Gütertrennung. Anders aber bei Beendigung der Ehe: Wird die Ehe durch Scheidung beendet, wird ein sog. Zugewinnausgleich durchgeführt. Man berechnet zunächst bei jedem Ehegatten getrennt den Zugewinn, d.h. den Unterschied zwischen dem in die Ehe eingebrachten Vermögen (Anfangsvermögen) und dem bei Beendigung der Ehe bestehenden Vermögen (Endvermögen). Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere, ist verpflichtet, die Hälfte des „Mehrbetrages“ an den anderen Ehegatten auszuzahlen. Beispiel (vereinfacht): Der Ehemann war am Anfang der Ehe vermögenslos (0 €) und verfügt zur Zeit der Scheidung über ein Nettovermögen (nach Schuldenabzug) von 150.000 €. Sein Zugewinn beträgt also 150.000 €. Die Ehefrau hatte am Anfang der Ehe schon 20.000 €, hat nach der Eheschließung von ihren Eltern 50.000 € geerbt und verfügt zur Zeit der Scheidung über 100.000 €. Das geerbte Vermögen zählt rechtlich als „in die Ehe eingebracht“, wodurch sich ein Zugewinn von 100.000 € - (20.000 € + 50.000 €) = 30.000 € ergibt. (In der Realität wird hier noch die Geldentwertung berücksichtigt, dieser Aspekt wird zur Vereinfachung ausgeblendet.) Sein Zugewinn ist also um 150.000 € - 30.000 € = 120.000 € höher als ihrer; folglich müsste der Ehemann 60.000 € an die Ehefrau auszahlen. Ihm bleiben dann 150.000 € - 60.000 € = 90.000 €. Sie verlässt die Ehe (nach Zugewinnausgleich) mit 100.000 € + 60.000 € = 160.000 €. D.h.: Sie hat nun 70.000 € mehr als er; dies ist genau der Betrag, den sie in die Ehe eingebracht hat. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (insgesamt 180.000 €) wurde dagegen unter den Ehegatten vermögensmäßig genau hälftig geteilt. Diese gesetzliche Lösung ist an sich nicht verkehrt und in vielen Ehekonstallationen angemessen. Sie führt aber in einigen Fällen zu erheblichen Problemen, denen man durch Abschluss eines Ehevertrages begegnen sollte: Eine Standardlösung für diese Probleme gibt es nicht, aber natürlich gibt es häufige Lösungsansätze. So kann man den geschilderten Bewertungsstreitigkeiten entgehen, indem man im Ehevertrag eine möglichst einfache Bewertungsmethode festlegt. Auch ist es möglich, den gesetzlichen Zugewinnausgleich ganz auszuschließen, bestimmte Gegenstände bei der Berechnung nicht mitzuzählen, auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, durch eine Pauschale zu ersetzen … Weiterhin gibt es Ehekonstellationen, in denen die Ehegatten einen solchen Ausgleich gar nicht möchten, z.B. zwei Ehegatten, die im Rentenalter heiraten, beide bereits bis ans Lebensende versorgt sind und im Ernstfall nicht über den Zugewinn diskutieren, sondern schlicht wieder auseinandergehen möchten. Dies sind typische Fälle, in denen ein Ehevertrag empfehlenswert ist, z.B. durch Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Nicht übersehen sollte man, dass die Zugewinngemeinschaft auch eine Rolle spielt, wenn die Ehe gar nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten endet. Stirbt der Ehegatte, der im Scheidungsfall den Zugewinnausgleich hätte bezahlen müssen (im Beispiel oben also der Ehemann), so erhält der andere Ehegatte seinen Zugewinnausgleich im Regelfall bereits durch das Erbrecht, und zwar entweder aufgrund der ihm per Testament / Erbvertrag zugedachten Gegenstände oder – wenn kein Testament vorliegt – durch eine Erhöhung seiner Erbquote. Erbt der andere Ehegatte aber nichts (z.B. weil per Testament allein die Kinder eingesetzt sind oder weil er das Erbe ausschlägt), so kann er neben seinem erbrechtlichen Pflichtteil auch den Zugewinnausgleich einfordern, den er im Scheidungsfall erhalten hätte. Zahlen müssen dies dann die Erben des verstorbenen Ehegatten. Die Pflichtteilsrechte der anderen Angehörigen werden im Gegenzug gekürzt. Dieser Effekt macht sich im Übrigen auch erbschaftsteuerlich bemerkbar: Den Betrag, den der Ehegatte im Scheidungsfall als Zugewinnausgleich hätte einklagen können, kann der überlebende Ehegatte auch erbschaftsteuerfrei erben, und zwar ohne dass sein „normaler“ Steuerfreibetrag von 500.000 € verbraucht wird. Wie man schon aus dieser – im Übrigen stark vereinfachten – Darstellung sieht, ist die Vereinbarung des „richtigen“ Güterstandes eine gar nicht so einfache Gestaltungsaufgabe, die neben dem Scheidungsrecht auch das Erbrecht und das Steuerrecht betrifft. Eine vorherige persönliche Beratung ist also unabdingbar. Der Nutzen einer solchen Vereinbarung besteht darin, dass man schon in „guten“ Zeiten, also solange sich die Ehegatten verstehen, eine Lösung findet, die in „schlechten“ Zeiten, also v.a. im Scheidungsfall klare Verhältnisse schafft und Streit vermeidet. Vermeiden lässt sich die Grunderwerbsteuer in den allermeisten Fällen nicht. Von der Ausweisung eines zu geringen Kaufpreises im Notarvertrag kann an dieser Stelle nur dringend gewarnt werden. Dies ist nicht nur illegal, es ist auch für Verkäufer und Käufer eine höchst gefährliche Gestaltung. Wird beispielsweise der Verkäufer insolvent, bevor das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben ist, steht der Käufer bei einem solchen "Schwarzkauf" ohne jeden Schutz da und erhält von seinem schon gezahlten Kaufpreis nur die Insolvenzquote von z.B. 5 % zurück. Übt ein anderer ein Vorkaufsrecht aus (solche Rechte bestehen oft gesetzlich, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind), erhält der Verkäufer nur den Kaufpreis, der auf dem Papier steht (es sei denn, er zeigt sich selbst wegen Steuerhinterziehung an). Dasselbe gilt übrigens auch beim "Aufspalten" von Verträgen in einen offiziellen (beurkundeten) und einen "privaten" Teil. Sind sich z.B. Käufer und Verkäufer einig, dass der Verkäufer nicht nur das Grundstück verkauft, sondern dass dieses auch durch den Verkäufer bebaut wird, dann fällt auch für den Bauvertrag die Grunderwerbsteuer an und die Bauverpflichtung gehört in die Notarurkunde hinein. Die Aufspaltung in zwei Verträge ist für den Käufer hochgefährlich, sie bringt steuerlich keine Ersparnis (da die Finanzämter diese "Tricks" bestens kennen) und führt mitunter sogar zu einer vermeidbaren Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Mehrwertsteuer. Seriöse Berater werden Ihnen solche Gestaltungen nicht empfehlen. Die Zwischenschaltung von Personengesellschaften ist, v.a. im unternehmerischen Bereich, ein beliebtes Mittel zur Minimierung der Grunderwerbsteuer. Die Entwicklung der idealen Gestaltung setzt jedoch eine gute Abstimmung zwischen dem Notar und Ihrem steuerlichen Berater voraus, da man stets zehn Jahre in die Vergangenheit und zehn Jahre in die Zukunft schauen muss, um die steuerliche Gesamtbelastung abschätzen zu können. Die Grunderwerbsteuer kann sinnvolle Umstrukturierungen empfindlich stören. Umso wichtiger ist es, schon vor dem Grundstückserwerb die richtige Struktur zu finden. Mittels der Grunderwerbsteuer "beteiligt" sich der Staat an der Übertragung von Grundstücken. Wird also ein (bebautes oder unbebautes) Grundstück, eine Eigentumswohnung oder auch ein Erbbaurecht verkauft, so fällt nahezu unvermeidlich diese Steuer an; Ausnahmen sind in diesem Fall rar. Die Steuer sollte daher von vornherein bei der Finanzierungsplanung mit berücksichtigt werden. Im Gegenzug verzichtet der Staat für diese Fälle auf die Mehrwertsteuer. Den Steuersatz bestimmen die Bundesländer, weshalb sich in den letzten Jahren ein regelrechter Wettbewerb nach oben entwickelt hat. Bayern hat den Satz bei 3,5 % belassen, andere Bundesländer haben ihre Sätze erhöht auf bis zu 6,5 %. Einige Fälle sind von vornherein von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies sind insbesondere: Nicht steuerbefreit sind hingegen (ein häufiger Irrtum!) Verträge zwischen Geschwistern oder nicht verheirateten Lebensgefährten. In diesen Fällen müssen schon beim Erwerb die Weichen richtig gestellt werden, um spätere unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Besonders gefährlich an der Grunderwerbsteuer ist, Maßgeblich für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist bei Kaufverträgen regelmäßig die Höhe der Gegenleistung, also der Kaufpreis. Ob der Kaufpreis dabei durch eine Zahlung, durch Übernahme von Schulden oder durch Zahlung einer Rente erbracht wird, ist unerheblich. Jedoch können einige Positionen aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden, insbesondere der Kaufpreis für mitverkaufte bewegliche Gegenstände (z.B. Küche). Den Steuersatz bestimmen die Bundesländer, weshalb sich in den letzten Jahren ein regelrechter Wettbewerb nach oben entwickelt hat. Nur Bayern und Sachsen verlangen noch 3,5 %, alle anderen Bundesländer haben ihre Sätze erhöht auf bis zu 6,5 %. In einem wenn auch bescheidenen Umfang kann beim Kaufvertrag die anfallende Steuer reduziert werden. Zunächst können aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet und gesondert ausgewiesen werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen und daher grunderwerbsteuerfrei sind. Dies sind v.a. Außerdem kann man z.T. Geld sparen, wenn bestimmte vom Verkäufer zurückbehaltene Rechte (Fahrtrechte etc.) schon vor dem Kaufvertragsabschluss bestellt werden. Übertreiben soll man hier freilich auch nicht. Die Finanzämter achten schon darauf, dass die für Inventar ausgewiesenen Kaufpreise einigermaßen realistisch sind. Wer für eine gebrauchte Küche 30.000 € geltend macht, braucht dafür zumindest eine gute Erklärung. Außerdem berechnen die Finanzierungsbanken des Käufers ihre Beleihungsgrenzen oft nur anhand des Kaufpreises für die Immobilie selbst. Ein zu hoher Kaufpreisanteil für Inventar kann dann zu Zinsnachteilen führen, die höher sind als die gesparte Steuer. Wer ein Darlehen aufnimmt, haftet ohnehin mit seinem Gesamtvermögen für dessen Rückzahlung, nicht nur mit dem Grundstück, an dem die Grundschuld eingetragen wird. Wenn die Grundschuldurkunde (wie fast immer) auch ein vollstreckbares abstraktes Schuldanerkenntnis enthält, dann kann der Kreditgeber auch sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners pfänden lassen, ohne vorher ein Zahlungsurteil erstreiten zu müssen. Der Darlehensschuldner muss auch aufgrund des Schuldanerkenntnisses nicht mehr zurückzahlen, als im Darlehensvertrag vereinbart war. Der Kreditgeber hat jedoch gegenüber anderen Gläubigern einen Zeitvorteil und damit etwas bessere Chancen, noch werthaltiges Vermögen vorzufinden. Das Schuldanerkenntnis kann auch dann bedeutsam sein, wenn wegen Meinungsverschiedenheiten nur ein kleiner Restbetrag der Schulden nicht bezahlt wird. Diesen kann der Gläubiger dann durch Pfändung eines Kontos o.ä. eintreiben, ohne gleich eine Versteigerung beantragen zu müssen. Wichtig ist, dass das Schuldanerkenntnis nur der tatsächliche Darlehensschuldner übernehmen sollte, ansonsten hätte man eine Haftung für fremde Schulden, ähnlich einer Bürgschaft. Fast. Anstelle der Grundschuld werden in den meisten anderen Ländern Hypotheken verwendet. Es gibt sie auch in Deutschland, sie spielen jedoch im normalen Bankkredit praktisch keine Rolle mehr. Die Grundschuld ist flexibler und für Banken und Kreditnehmer leichter zu handhaben als die Hypothek, der Grundgedanke ist jedoch derselbe. Wenn man von in Deutschland von "Hypothekendarlehen" spricht, meint man damit meist ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen. Wenn Sie etwas an Ihren Kreditgeber zahlen, dann tilgen Sie damit das Darlehen, nicht die Grundschuld. Die Grundschuld bleibt also mit dem vollen Nennbetrag im Grundbuch stehen, auch wenn der Kredit schon vollständig abgezahlt ist. Eine solche Grundschuld nennt man "nicht valutiert". Weil der Kreditgeber nach der Rückzahlung keine Zahlung mehr verlangen kann, darf er selbstverständlich auch keine Versteigerung mehr beantragen, die Grundschuld nützt ihm also nichts mehr. Sie können nun vom Kreditgeber verlangen, dass die Grundschuld gelöscht wird, was allerdings mit Kosten verbunden ist. Wenn Ihr Gläubiger eine "normale" Bank oder Sparkasse ist, dann können Sie die nicht valutierte Grundschuld auch im Grundbuch stehen lassen. Benötigen Sie später einmal von demselben Gläubiger einen neuen Kredit, kann dieser durch die alte Grundschuld mit abgesichert werden und Sie sparen die Kosten für die Neubestellung einer Grundschuld. Ist Ihr Kreditgeber dagegen eine Privatperson, so empfehlen wir, die Grundschuld schnellstmöglich löschen zu lassen. Durch die Grundschuld erhält der Gläubiger also nicht mehr Geld zurück, als im Darlehensvertrag vereinbart ist. Aber er kann relativ sicher sein, dass er es auch tatsächlich bekommt, und zwar auch dann, wenn der Kreditnehmer inzwischen insolvent ist, wenn noch andere Gläubiger ihre Forderungen geltend machen oder die Immobilie sogar zwischenzeitlich weiter übertragen wurde. Für den Kreditnehmer drückt sich dieser Vorteil meist in günstigeren Zinsen aus. Oder anders gesagt: Durch die Grundschuld kann der Eigentümer seine Immobilie zu Geld machen, ohne sie zu verkaufen. So gesehen ist die Grundschuld für beide Seiten eine gute Erfindung. Wenn die durch die Grundschuld gesicherten Schulden ganz oder teilweise zurückgezahlt sind, dann kann der Eigentümer vom Kreditgeber die "Rückgewähr" der Grundschuld verlangen. Konkret heißt dies: Der Kreditgeber ist auf Verlangen verpflichtet, die Grundschuld löschen zu lassen oder sie an den Eigentümer selbst oder einen neuen Gläubiger (z.B. eine andere Bank) zu übertragen. Wenn mehrere Grundschulden für verschiedene Kreditgeber im Grundbuch eingetragen sind, so möchten die nachrangigen Kreditgeber diese Ansprüche auf sich überleiten, damit sie nach Abzahlung der vorrangigen Darlehen im Rang nach vorn aufrücken können. Ein Grundschuldbrief ist eine vom Grundbuchamt ausgestellte Urkunde (meist ein bräunliches Blatt im DIN A4-Format). Ist ein solcher Brief erteilt, so kann die Grundschuld ohne Umschreibung im Grundbuch weiter übertragen werden. Praktisch sind Grundschuldbriefe selten geworden, üblich sind sie nur noch bei Grundschulden zugusten von Lebens- oder Krankenversicherungen oder Bausparkassen. Sollten Sie je einen Grundschuldbrief von Ihrem Kreditgeber übersandt bekommen, so entsorgen Sie ihn bitte nicht! Bringen Sie ihn lieber zum Notar und lassen Sie die Grundschuld gleich löschen. Ist der Brief einmal verloren, so ist zur Löschung der Grundschuld ein Aufgebotsverfahren nötig, das teuer ist und viele Monate dauert. Wer einen Kredit vergibt, möchte sein Geld später zurück erhalten. Je höher der Betrag ist, desto weniger hilft bloßes Vertrauen, desto wichtiger sind Sicherheiten. Die wichtigste Kreditsicherheit ist die Grundschuld. Wird der durch eine Grundschuld gesicherte Kredit nicht zurückgezahlt, dann kann der Kreditgeber die belastete Immobilie versteigern lassen und erhält den Versteigerungserlös, und zwar vorrangig vor anderen Gläubigern. Dabei darf der Kreditgeber für sich allerdings nur so viel vom Versteigerungserlös behalten, wie nach dem Kreditvertrag noch geschuldet ist. Die "Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" ermöglicht es dem Kreditgeber, eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu beantragen, ohne vorher ein gerichtliches Urteil erstreiten zu müssen. Die notarielle Urkunde nimmt also das Urteil gewissermaßen vorweg. Dies gilt bei einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung "gegen den jeweiligen Eigentümer" sogar dann, wenn das Grundstück inzwischen weiterübertragen wurde. Dass es bei Zahlungsschwierigkeiten tatsächlich zur Versteigerung kommt, ist glücklicherweise relativ selten. Meist finden sich noch für alle Beteiligten bessere Lösungen, z.B. ein Verkauf. Dies ist auch dann noch möglich, wenn die Versteigerung bereits beantragt ist. Irgendwo muss geregelt werden, welche Schulden durch die Grundschuld gesichert sind. Bei manchen Banken findet sich hierzu eine Regelung in der Grundschuldurkunde, meist aber wird diese Frage im Darlehensvertrag oder einem gesonderten Sicherungsvertrag geregelt. Diese Vereinbarung und ihre spätere Änderung bedürfen keiner notariellen Beurkundung oder Grundbucheintragung, sind aber für die Grundschuld von entscheidender Bedeutung. Die Grundschuld kann entweder als Sicherheit für ein bestimmtes Darlehen dienen oder aber ganz allgemein zur Sicherung "aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche". Letzteres ist nicht ungefährlich, wenn Darlehensschuldner und Eigentümer veschiedene Personen sind oder wenn mehrere Personen Eigentümer sind. Hier sollte darauf geachtet werden, dass nicht durch eine zu weite Formulierung eine Bürgschaft durch die Hintertür geschaffen wird. Bei diesen Klauseln lohnt es sich also, genau hinzusehen und bei Zweifeln Rat vom Notar oder Rechtsanwalt einzuholen. Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag vereinbaren die Kreditgeber auch "Grundschuldzinsen", die meist erschreckende Höhen von bis zu 20 % erreichen. Diese Zinsen haben aber mit den Darlehenszinsen, die Sie wirklich zahlen müssen nichts zu tun. Es handelt sich - im Gegensatz zur landläufigen Meinung - auch nicht um einen Verzugszins o.ä. Die Grundschuld ist nur ein Vorrecht des Kreditgebers, die Immobilie zu versteigern und sich aus dem Erlös so viel vorrangig zu nehmen, wie laut Darlehensvertrag noch geschuldet ist, höchstens aber den Nennbetrag der Grundschuld zzgl. Grundschuldzinsen für einige Jahre. Der Kreditgeber ist also aufgrund dieser Zinsen auch dann noch durch die Grundschuld gesichert, wenn die Darlehensschuld den Nennbetrag der Grundschuld übersteigt. Es sind also z.B. auch rückständige Darlehenszinsen, Verzugszinsen und Kosten aller Art mit abgesichert. Hierzu muss man bedenken, dass der Darlehenszins, der am Anfang deutlich unter dem Grundschuldzins liegt, nach Ablauf der Bindungsfrist auch erhöht werden kann. Den Grundschuldzins hingegen kann der Kreditgeber später nie mehr ändern. Durch die Eintragung eines zunächst unnötig hohen Grundschuldzinses wird es möglich, die Grundschuld ohne Zusatzkosten nach langer Zeit wieder für einen ganz anderen Kredit mit einem ganz anderen Zinssatz als Sicherheit zu verwenden. Ein hoher Grundschuldzins führt also nicht zu höheren Schulden; er schränkt aber die Möglichkeit des Eigentümers ein, im Rang danach noch weitere Grundschulden für andere Gläubiger einzutragen. In verschiedenen (allerdings seltenen) Fällen, können Grundschulden auf den Eigentümer übergehen, so dass dieser zum Inhaber einer Grundschuld am eigenen Grundstück wird. Er kann sie dann an einen neuen Kreditgeber abtreten oder auch löschen lassen. Sind jedoch im Rang nach dem Eigentümerrecht noch andere Grundschulden eingetragen, können deren Inhaber meist die Löschung der Eigentümergrundschuld verlangen und so nach vorn aufrücken. Die Initiative zur Grundschuldbestellung geht meistens vom Kreditgeber (als von Ihrer Bank oder Sparkasse) aus. Dieser schickt einen sogenannten Grundschuldauftrag an den Notar, in dem die Eckdaten der Grundschuld festgehalten sind. Die meisten Banken bevorzugen einen bestimmten Standardtext der Grundschuld, der vom Notar, soweit nötig, noch ergänzt und vervollständigt wird. Zur Beurkundung der Grundschuld werden dann Eigentümer und Darlehensschuldner eingeladen. Nachdem die Grundschuld beurkundet ist, reicht der Notar den Text beim Grundbuchamt ein, dort wird die Grundschuld dann in das Grundbuch eingetragen. Der Kreditgeber erhält vom Notar eine Kopie der Urkunde und vom Grundbuchamt einen Grundbuchauszug zugeschickt. Die Kreditgeber sind häufig erst nach der Grundschuldeintragung bereit, das Darlehen auszuzahlen. Sie sollten also die Grundschuldbestellung nicht bis zum letzten Tag aufschieben, da bis zur Eintragung noch einige Tage vergehen. Im Prinzip nein, denn mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, auch entsprechende Testamente werden regelmäßig unwirksam. Nur durch ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände kann der geschiedene Ehegatte noch etwas erben, nämlich wenn Sie Ihr Vermögen an ein gemeinsames Kind vererben und dieses nach Ihnen, aber vor dem anderen Elternteil verstirbt, ohne seinerseits Abkömmlinge zu hinterlassen und ohne ein Testament errichtet zu haben. Auch dieses letzte Risiko kann aber durch eine geeignete Testamentsgestaltung (sog. "Geschiedenentestament") vermieden werden. Wenn Ihr Kind noch minderjährig ist, würde im Erbfall das Recht zur Verwaltung des vererbten Vermögens auf den anderen Sorgeberechtigten Elternteil übergehen. Sofern dies (verständlicherweise) nicht gewollt ist, kann auch hier durch ein geeignetes Testament Abhilfe geschaffen werden. Es ist richtig, dass ein handgeschriebenes Testament der Form nach wirksam ist. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob das Testament auch inhaltlich "funktioniert" und anerkannt wird. Klar – ein notarielles Testament kostet Geld; und für dieses Geld bekommen Sie eine Gegenleistung, die das Geld wert ist. Diese Leistung dürfen und sollten Sie dann auch einfordern. Vielleicht ist Ihnen beim Durchlesen dieser Seiten aufgefallen, dass vieles im Erbrecht gar nicht so einfach ist. Wenn Sie kein Experte sind, wird es Ihnen schwer fallen, Ihr Testament so zu verfassen, dass es vom Erben und vom Nachlassgericht auch garantiert richtig verstanden wird. Unsauber formulierte Testamente führen zu massiven Folgekosten, und zwar mitunter auch dann, wenn sich die Angehörigen an sich durchaus einig sind. Natürlich gibt es auch andere Ratgeber, die Ihnen beim Abfassen des Testamentes helfen können – Gute und weniger gute, und kaum kostenlose. Die Guten sind meist wesentlich teurer als der Notar – und auch die Schlechten sind nur auf den ersten Blick günstig: Wenn Sie schlecht beraten wurden, wird es oft für die Erben sehr teuer. In den meisten Fällen ist das notarielle Testament bei weitem nicht so teuer, wie Sie vielleicht befürchten. Eine Auskunft über die voraussichtlichen Kosten erteilt Ihnen der Notar gern. Mit einem notariellen Testament können spätestens Ihre Erben sogar Geld sparen. Oft sparen Ihre Erben durch das notarielle Testament den sonst nötigen Erbschein, um Grundbesitz und Bankkonten auf sich umschreiben zu lassen. Ein Erbschein ist in den meisten Fällen teurer als ein notarielles Testament. Erbstreitigkeiten treffen leider sehr häufig auch Familien, die bis dahin harmonisch funktioniert haben und die es deshalb nicht für nötig gehalten haben, durch eine professionelle Nachfolgeregelung Vorsorge zu treffen. Bedenken Sie: Auch unter anständigen Menschen kann es Interessenkonflikte geben, z.B. möchte vielleicht eines Ihrer Kinder Ihr Eigenheim schnell verkaufen, um sich eine berufliche Existenz aufzubauen, ein anderer möchte es als Altersvorsorge behalten. Bis zum Streit ist es dann nur noch ein kleiner Schritt. Auch Ihre Erben leben nicht ewig. Irgendwann besteht z.B. eine Erbengemeinschaft nicht mehr zwischen Geschwistern, sondern zwischen Erben von Geschwistern. Wer das genau ist, können Sie heute nicht wissen. Noch weniger, ob auch diese sich gut verstehen. Die Familien Ihrer Erben sind vielleicht nicht so harmonisch wie Ihre eigene. Scheidungen und Neuverheiratung sind heute keine Seltenheit. Wer genau auf diese Weise künftig mit Ihnen verwandt sein könnte, kann man nicht wissen. Deshalb: Nur wer nichts Materielles zu vererben hat, braucht sich um die Nachfolge keine Gedanken zu machen. Zweifellos ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters wichtig, wenn steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erbschaft zu klären sind, z.B. weil Unternehmen vorhanden sind oder weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge Ihrer Erben überschritten werden. Steuerliche Fragen sind wichtig, aber nicht nur diese! In einem Testament sind zahlreiche andere Probleme zu lösen, z.B. Pflichtteilsrechte, Versorgung bestimmter Angehöriger, längerfristige Perspektiven für das Familienvermögen – auch diese verdienen die Bearbeitung durch einen Spezialisten. Ebenso wenig wie ein Notar den Steuerberater ersetzen kann, kann der Steuerberater den Rat eines Notars ersetzen. Ja, nichteheliche Kinder (und übrigens - von einigen Altfällen abgesehen - auch Adoptivkinder) sind gesetzlich gleichberechtigt; hier gibt es heute keine Ausnahmen mehr. Das Erbrecht besteht auch dann, wenn die Vaterschaft zu Lebzeiten weder anerkannt noch festgestellt wurde. Natürlich kann auch hier die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert werden, dann verbleiben dem Kind jedoch zumindest die Pflichtteilsrechte. Der Erbe bekommt grundsätzlich alles, was Ihnen gehört hat – und ebenso alle Ihre Schulden. Richtig muss man also fragen: Was bekommt der Erbe nicht? Manche Rechte sind von Natur aus unvererblich, z.B. Vereinsmitgliedschaften. Auch bei Gesellschaftsanteilen kann die Vererbung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Aufpassen müssen Sie vor allem bei Lebensversicherungen und Sparverträgen. Wenn hier für den Todesfall ein Bezugsberechtigter im Vertrag vereinbart ist, dann bekommt dieser die Vertragssumme auch dann, wenn er nicht Erbe ist. Falls bei Ihrem Tod kein Testament vorliegt, tritt die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Erben sind danach in aller Regel Ehegatten und Abkömmlinge; wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind auch Eltern und Geschwister oder fernere Verwandte. Wenn überhaupt keine Verwandten auffindbar sind, erbt der Staat. Die genauen Erbquoten hängen von den familiären Verhältnissen und bei Ehegatten auch vom gewählten Güterstand ab. Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist und zwei Kinder und einen Ehegatten hinterlässt, wird vom Ehegatten zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ein Viertel beerbt. In den meisten Fällen entsteht so eine Erbengemeinschaft. Ein alter amerikanischer Juristenspruch besagt „Wer ohne Testament verstirbt, hat Anwälte als Erben“. Dies stimmt auch in Deutschland, denn durch einen Streit um’s Erbe kann auch ein großer Nachlass schnell aufgebraucht sein. Testamentsvollstrecker kann im Prinzip jede Person ihres Vertrauens sein. In vielen Fällen ist es eine gute Idee, nahe Angehörige zu benennen, da diese die Testamentsvollstreckung unentgeltlich erledigen. Wenn Sie einen Profi einsetzen, kostet dies natürlich Geld, aber auch dies kann - etwa zur Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens - gut investiert sein. Vorsichtig sein sollten Sie bei der Einsetzung von Testamentsvollstreckern, die eigene Interessen verfolgen könnten oder die sich in diese Funktion hineindrängen, denn der Testamentsvollstrecker verfügt über nahezu unbeschränkte Vollmachten und unterliegt nur einer sehr eingeschränkten Kontrolle durch das Nachlassgericht oder den Erben. Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise Ihr Vertrauen ebenso genießen wie das der Erben, sonst sind Konflikte vorprogrammiert. Die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn der Zugriff der Erben auf das geerbte Vermögen noch für eine gewisse Zeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll. Wenn beispielsweise ein großes Vermögen oder ein Unternehmen vererbt werden soll, die Erben aber noch sehr jung sind, könnte ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernehmen, bis die Erben z.B. 25 Jahre alt sind. Häufig dient die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch praktischen Gründen, weil z.B. die Erben im Ausland leben und zunächst der hiesige Nachlass geteilt oder veräußert werden soll. Ein Testamentsvollstrecker kann auch den Zugriff Dritter auf das Erbe verhindern, z.B. wenn Sie nach Scheidung Ihr Kind als Erbe einsetzen, wenn ein Erbe unter Betreuung steht (z.B. behindertes Kind) oder ein Erbe überschuldet ist. Der Testamentsvollstrecker kann auch mit einer Spezialaufgabe betraut sein, z.B. der Erfüllung eines Vermächtnisses. Hier kann sogar der Vermächtnisnehmer selbst zum Testamentsvollstrecker benannt werden, so dass er das Vermächtnis dann „an sich selbst“ erfüllen kann und Erbe und Vermächtnisnehmer nicht gezwungen sind, an einem Tisch zu sitzen. Notarielle Testamente werden beim Nachlassgericht hinterlegt. Verschiedene Meldeverfahren sorgen dafür, dass ein so hinterlegtes Testament unmittelbar nach Ihrem Tod gefunden wird, und zwar auch, wenn Sie zwischenzeitlich umgezogen sind. Wenn Sie ein privatschriftliches Testament errichten, können Sie dieses ebenfalls beim Nachlassgericht hinterlegen. So wird verhindert, dass das Testament nach dem Erbfall übersehen oder gar durch unzufriedene Dritte vernichtet wird. Die Hinterlegung bei Freunden oder sonstigen Vertrauenspersonen ist keine gute Idee - schließlich können Sie gar nicht wissen, ob diese beim Erbfall überhaupt selbst noch am Leben sind. Bevor wir Sie in Sachen Vorsorgevollmacht beraten können, muss klar sein, in welcher Form die Vollmacht errichtet wird. Nur bei einer notariell beurkundeten Vollmacht übernehmen wir Verantwortung für den Inhalt der Vollmacht und beraten dazu. Eine Vollmacht muss nach deutschem Recht nicht unbedingt beurkundet werden, um wirksam zu sein. Also kann auch eine allgemeine Vorsorgevollmacht privatschriftlich (ohne Notar) errichtet werden. Brauchbare Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums (externer Link). Für viele Geschäfte des täglichen Lebens können solche Vollmachten verwendet werden, aber nicht für Grundstücks- und Handelsregistersachen. Mit privatschriftlichen Vollmachten sind Notare nicht befasst. Wir können Ihre Unterschrift auf einer privatschriftlichen Vollmacht beglaubigen. Dazu muss nur der Vollmachtgeber mit der ausgefüllten Vollmacht erscheinen und ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) vorlegen. Die Beglaubigung beschränkt sich darauf, dass die Unterschrift auf der Vollmacht echt ist. Eine Prüfung oder Beratung zum Inhalt der Vollmacht übernehmen wir in diesem Fall nicht. Eine notariell beglaubigte Vollmacht kann für die meisten Grundstücksgeschäfte verwendet werden, idR. aber nicht für die Aufnahme von Darlehen. Näheres zu den Kosten für Beglaubigungen finden Sie hier. In diesem Fall wird die Vollmacht vom Notar entworfen, mit Ihnen besprochen und beurkundet (dh. vorgelesen und erklärt und ggf. an Ihre Vorstellungen angepasst). Eine notariell beurkundete Vollmacht kann für alle Rechtsgeschäfte verwendet werden, bei denen eine Vertretung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (z.B. ein Testament kann immer nur persönlich errichtet werden). Von einer notariell beurkundeten Vollmacht können mehrere Ausfertigungen erteilt werden, so dass der Verlust eines Exemplars zu keinen Schwierigkeiten führt. Die Kosten einer notariellen Vollmacht hängen vom Vermögen des Vollmachtgebers ab. Bei einem Vermögen von 500.000 € betragen die Kosten ca. 500 € (brutto). Die Kosten für die Erstellung des Entwurfs und die Beratung sind selbstverständlich inbegriffen. Mit Widerruf einer Vollmacht wird diese unwirksam, so dass der ehemalige Bevollmächtigte künftig keine Handlungen mehr im Namen des Vollmachtgebers vornehmen kann. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der andere Vertragsteil (z.B. der Käufer eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Vollmachtgebers) von dem Widerruf keine Kenntnis hat und der Bevollmächtigte bei Abschluss des Verkaufs die Vollmachtsurkunde vorlegt. Um dieses Risiko auszuschließen ist folgendes zu tun: Sie haben eine Vollmacht widerrufen und den Bevollmächtigten zur Rückgabe aufgefordert, aber dieser weigert sich, die Urkunde zurückzugeben bzw. behauptet, diese verloren zu haben. Dieser Zustand ist rechtlich gefährlich, denn der Bevollmächtigte könnte unter Vorlage der Urkunde weiterhin mit gutgläubigen Dritten (denen der Vollmachtswiderruf nicht bekannt ist) Verträge schließen, die dann gegen den Vollmachtgeber wirksam wären, auch wenn der Bevollmächtigte sich damit schadensersatzpflichtig oder gar strafbar machen würde. Was ist zu tun? Die Vollmachtsurkunde kann durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§§ 176 BGB, 185 ff. ZPO). Der hierzu erforderliche Antrag kann beim Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Vollmachtgebers zuständig ist oder bei dem Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Bevollmächtigten zuständig ist, gestellt werden. Die Kraftloserklärung tritt mit Ablauf eines Monats nach der gerichtlichen Veröffentlichung ein. Um sich in der Zwischenzeit zu schützen, sollte der Vollmachtgeber diejenigen Stellen über den Widerruf informieren, bei denen relevante Verfügungen über sein Vermögen vorgenommen werden könnten. Dies sind z.B. das Grundbuchamt oder die kontoführende Bank. Betreuer: Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, wird normalerweise ein Betreuer durch das Amtsgericht (Betreuungsgericht) bestellt. Dies kann entweder ein Angehöriger der Person sein oder ein sog. Berufsbetreuer. Die Auswahl des Betreuers liegt im Ermessen des Betreuungsgerichtes. Der Betreuer wird im Anschluss in gewissem Umfang durch das Gericht überwacht und muss dort Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Für bestimmte Geschäfte (z.B. Verkauf einer Immobilie oder Bestellung einer Grundschuld) muss eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Vorsorgevollmacht: Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die handlungsunfähige Person rechtzeitig einer nahestehenden Person "vorsorglich" eine umfassende Vollmacht erteilt hat. Dies funktioniert aber nur, wenn die Vollmacht so weit reicht, dass im Prinzip alles, was sonst der Betreuer machen müsste, davon erfasst ist, also sowohl die persönlichen Angelegenheiten (Entscheidungen zur medizinischen Versorgung) als auch die finanziellen Angelegenheiten. Eine so weitgehende Vollmacht sollte unbedingt nur Personen erteilt werden, denen man in jeder Hinsicht uneingeschränkt vertraut. Es ist eher selten, dass solche Vertrauensverhältnisse außerhalb des direkten Familienkreises aufzufinden sind. Betreuungsverfügung: Eine Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht, sondern nur ein Vorschlag an das Betreuungsgericht, welche Person im Fall der Fälle als Betreuer ausgewählt werden soll. Häufig wird dieser Weg gewählt, wenn die benannte Person eben keine umfassende Vollmacht erhalten soll und die gerichtliche Überwachung der Tätigkeit gewünscht ist. Die Generalvollmacht: Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht, die nach außen hin uneingeschränkt für alle Angelegenheiten eingesetzt werden kann. Eine Vorsorgevollmacht ist normalerweise auch eine Generalvollmacht, allerdings mit der Besonderheit, dass die Vollmacht nicht sofort, sondern erst bei Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers genutzt werden darf. Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ist keine Vollmacht, sondern eine Erklärung, wie man medizinisch (v.a. am Lebensende) versorgt werden möchte, wenn man selbst keinen Behandlungswunsch mehr äußern kann. Eine medizinische Behandlung ist bekanntlich nur mit Zustimmung des Patienten erlaubt. Wenn der Patient diese Zustimmung nicht mehr erteilen kann, braucht man hierfür einen Vertreter, also entweder einen Vorsorgebevollmächtigten oder - wenn keine Vollmacht vorliegt - einen Betreuer. Der Vertreter kann also Zustimmungen zur Behandlung erteilen oder widerrufen. Aber wie soll er entscheiden? Dies richtet sich nicht nach dem persönlichen Willen des Vertreters, sondern nach dem Willen des Patienten. Wenn man diesen nicht mehr befragen kann, muss der vorher im Rahmen einer Patientenverfügung geäußerte Wille herangezogen werden. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, dann muss nach dem mutmaßlichen Patientenwillen entschieden werden, über dessen Inhalt dann schnell Streit entsteht. Daher ist es sinnvoll, den Betreuern oder Bevollmächtigten möglichst klare Anweisungen für diesen Fall auf den Weg zu geben. Eine Patientenverfügung kann in demselben Dokument enthalten sein wie eine Vorsorgevollmacht oder eigenständig (schriftlich!) errichtet werden. Geschäftsfähigkeit: Eine volljährige Person ist geschäftsfähig, wenn sie nicht ausnahmsweise aufgrund eines "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit" geschäftsunfähig ist. Geschäfts(un)fähigkeit ist damit eine medizinische Tatsache, sie wird nicht von einer Behörde oder einem Gericht bescheinigt oder festgestellt. Wer nicht geschäftsfähig ist, kann keine Vollmacht mehr erteilen: Die Vollmacht und alle aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäfte (z.B. der Verkauf eines Grundstückes durch den Vollmachtgeber) wären unwirksam. Daher kann eine Vorsorgevollmacht bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit nicht mehr verantwortet werden - es muss ggf. zuerst die Frage der Geschäftsfähigkeit geklärt werden. Dies setzt eine fachkundige medizinische Einschätzung voraus, in grenzwertigen Fällen die Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Dies hört niemand gern, weder über sich selbst noch über nahe Angehörige. Der einzige Weg, dieses unangenehme Verfahren zu vermeiden, besteht darin, dass man rechtzeitig, bevor es "dringend" wird, mittels einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung und Patientenverfügung klare Verhältnisse schafft. Wenn die Diagnose "beginnende Demenz" auf dem Tisch liegt, kann es schon zu spät sein. Innenverhältnis: Unter dem Innenverhältnis versteht man bei einer Vollmacht die Rechtsbeziehung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten (im Gegensatz zum Außenverhältnis, das ist die Beziehung des Vollmachtgebers zu dem Vertragspartner, mit dem der Bevollmächtigte einen Vertrag geschlossen hat). Während bei einer Vorsorgevollmacht die Reichweite der Vollmacht im Außenverhältnis idR. unbeschränkt ist (d.h. der Bevollmächtigte kann alle Sorten von Verträgen schließen), gibt es im Innenverhältnis Weisungen, die dem Bevollmächtigten vorschreiben, was er machen darf. Die häufigste Weisung im Innenverhältnis besteht darin, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht erst nutzen darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann. Der Vertragspartner kann und braucht dies nicht zu prüfen, er kann sich auf die Wirksamkeit der Vollmacht verlassen. Der Bevollmächtigte muss sich aber über die Zulässigkeit seines Handelns im Innenverhältnis vergewissern, andererseits könnte er sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar machen. Sie können sich eine solche Weisung vorstellen wie eine rote Fußgängerampel: Man kann sie ignorieren und die Straße trotzdem überqueren, in den meisten Fällen wird man auch lebendig auf der anderen Seite ankommen, aber man kann sich jede Menge Ärger einhandeln (Geldbuße, Schadensersatz wegen der Auffahrunfälle anderer Verkehrsteilnehmer etc.) Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache und kann daher ohne besonderen Grund jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden. Für den Widerruf einer Vollmacht gibt es zwei Möglichkeiten: Bei einer allgemeinen Vollmacht kommt die zweite Variante kaum in Betracht, es bleibt daher nur der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten. Auch wenn es unangenehm sein mag, man kommt um diesen Schritt nicht herum. Ein Widerruf gegenüber dem Notar, der die Vollmacht beurkundet hat, hat keine Wirkung, solange er nicht dem Bevollmächtigten mitgeteilt ist. Die Vollmacht sollte auch dann gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden, wenn dieser die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde noch gar nicht in den Händen hat. Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form, er sollte aber so stattfinden, dass man ihn später im Ernstfall auch beweisen kann (also mit Rückbestätigung oder vor Zeugen). Auch der Inhalt des Widerrufs ist nicht anspruchsvoll, es muss sich nur die Tatsache des Widerrufs daraus ergeben (z.B. "Ich widerrufe hiermit alle Dir / Ihnen erteilten Vollmachten." reicht aus). Häufige Rechtsfragen aus unserer Praxis
Hafte ich für Schulden meines Ehegatten?
Ich soll meinen Güterstand angeben. Was ist damit gemeint?
Was bedeutet Gütertrennung?
Was ist der Versorgungsausgleich?
Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Welche Regelungen kann man zum Unterhalt treffen?
Wer braucht einen Ehevertrag?
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Gibt es da nicht einen "Trick" zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer?
Ist es besser, ein Grundstück in eine Gesellschaft einzubringen?
Wann fällt die Grunderwerbsteuer an?
Welche Steuerbefreiungen gibt es?
Welche Steuerfallen gibt es?
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Wie kann man Grunderwerbsteuer sparen?
In der Grundschuldurkunde ist ein Abschnitt zur "persönlichen Haftungsübernahme" enthalten. Was ist das?
Ist eine Grundschuld dasselbe wie eine Hypothek?
Was geschieht nach der Rückzahlung?
Was ist der Vorteil einer Grundschuld?
Was ist ein Rückgewähranspruch?
Was ist eine Briefgrundschuld bzw. ein Grundschuldbrief?
Was ist eine Grundschuld?
Was ist eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung?
Was ist eine Zweckbestimmungserklärung?
Was sind die Grundschuldzinsen?
Was sind Eigentümerrechte?
Wie wird eine Grundschuld bestellt?
Ich bin geschieden oder alleinerziehend. Ist mein geschiedener Ehepartner / der andere Elternteil meines Kindes erbberechtigt?
Ich kann ein Testament doch selbst schreiben, wozu brauche ich dann den Notar?
In unserer Familie gibt es keinen Streit. Warum sollte ich mir Gedanken um die Erbregelung machen?
Mein Steuerberater hat mir schon ein Testament entworfen - warum sollte ich zusätzlich einen Notar bezahlen?
Sind nichteheliche Kinder erbbrechtigt?
Was bekommt mein Erbe?
Was passiert, wenn ich kein Testament errichte?
Wen kann ich als Testamentsvollstrecker benennen?
Wer braucht einen Testamentsvollstrecker?
Wie sorge ich dafür, dass mein Testament gefunden wird?
Was bringt eine notarielle Vorsorgevollmacht?
Privatschriftliche Vollmacht
Notariell beglaubigte Vollmacht
Notariell beurkundete Vollmacht
Was ist bei einem Vollmachtswiderruf zu unternehmen?
Was ist, wenn die Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben wird?
Wichtige Begriffe
Wie wird eine Vollmacht widerrufen?
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Soweit nicht gesondert angegeben, richten sich die hier getroffenen Aussagen nach dem aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezügen zu anderen Rechtsordnungen oder zur früheren Rechtslage können sich Abweichungen ergeben.
Die hier getroffenen Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Rechtsfragen aus unserer Praxis