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Soweit nicht gesondert angegeben, richten sich die hier getroffenen Aussagen nach dem aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezügen zu anderen Rechtsordnungen oder zur früheren Rechtslage können sich Abweichungen ergeben.
Die hier getroffenen Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Im Prinzip nein, denn mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, auch entsprechende Testamente werden regelmäßig unwirksam. Nur durch ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände kann der geschiedene Ehegatte noch etwas erben, nämlich wenn Sie Ihr Vermögen an ein gemeinsames Kind vererben und dieses nach Ihnen, aber vor dem anderen Elternteil verstirbt, ohne seinerseits Abkömmlinge zu hinterlassen und ohne ein Testament errichtet zu haben. Auch dieses letzte Risiko kann aber durch eine geeignete Testamentsgestaltung (sog. "Geschiedenentestament") vermieden werden. Wenn Ihr Kind noch minderjährig ist, würde im Erbfall das Recht zur Verwaltung des vererbten Vermögens auf den anderen Sorgeberechtigten Elternteil übergehen. Sofern dies (verständlicherweise) nicht gewollt ist, kann auch hier durch ein geeignetes Testament Abhilfe geschaffen werden. Es ist richtig, dass ein handgeschriebenes Testament der Form nach wirksam ist. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob das Testament auch inhaltlich "funktioniert" und anerkannt wird. Klar – ein notarielles Testament kostet Geld; und für dieses Geld bekommen Sie eine Gegenleistung, die das Geld wert ist. Diese Leistung dürfen und sollten Sie dann auch einfordern. Vielleicht ist Ihnen beim Durchlesen dieser Seiten aufgefallen, dass vieles im Erbrecht gar nicht so einfach ist. Wenn Sie kein Experte sind, wird es Ihnen schwer fallen, Ihr Testament so zu verfassen, dass es vom Erben und vom Nachlassgericht auch garantiert richtig verstanden wird. Unsauber formulierte Testamente führen zu massiven Folgekosten, und zwar mitunter auch dann, wenn sich die Angehörigen an sich durchaus einig sind. Natürlich gibt es auch andere Ratgeber, die Ihnen beim Abfassen des Testamentes helfen können – Gute und weniger gute, und kaum kostenlose. Die Guten sind meist wesentlich teurer als der Notar – und auch die Schlechten sind nur auf den ersten Blick günstig: Wenn Sie schlecht beraten wurden, wird es oft für die Erben sehr teuer. In den meisten Fällen ist das notarielle Testament bei weitem nicht so teuer, wie Sie vielleicht befürchten. Eine Auskunft über die voraussichtlichen Kosten erteilt Ihnen der Notar gern. Mit einem notariellen Testament können spätestens Ihre Erben sogar Geld sparen. Oft sparen Ihre Erben durch das notarielle Testament den sonst nötigen Erbschein, um Grundbesitz und Bankkonten auf sich umschreiben zu lassen. Ein Erbschein ist in den meisten Fällen teurer als ein notarielles Testament. Erbstreitigkeiten treffen leider sehr häufig auch Familien, die bis dahin harmonisch funktioniert haben und die es deshalb nicht für nötig gehalten haben, durch eine professionelle Nachfolgeregelung Vorsorge zu treffen. Bedenken Sie: Auch unter anständigen Menschen kann es Interessenkonflikte geben, z.B. möchte vielleicht eines Ihrer Kinder Ihr Eigenheim schnell verkaufen, um sich eine berufliche Existenz aufzubauen, ein anderer möchte es als Altersvorsorge behalten. Bis zum Streit ist es dann nur noch ein kleiner Schritt. Auch Ihre Erben leben nicht ewig. Irgendwann besteht z.B. eine Erbengemeinschaft nicht mehr zwischen Geschwistern, sondern zwischen Erben von Geschwistern. Wer das genau ist, können Sie heute nicht wissen. Noch weniger, ob auch diese sich gut verstehen. Die Familien Ihrer Erben sind vielleicht nicht so harmonisch wie Ihre eigene. Scheidungen und Neuverheiratung sind heute keine Seltenheit. Wer genau auf diese Weise künftig mit Ihnen verwandt sein könnte, kann man nicht wissen. Deshalb: Nur wer nichts Materielles zu vererben hat, braucht sich um die Nachfolge keine Gedanken zu machen. Zweifellos ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters wichtig, wenn steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erbschaft zu klären sind, z.B. weil Unternehmen vorhanden sind oder weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge Ihrer Erben überschritten werden. Steuerliche Fragen sind wichtig, aber nicht nur diese! In einem Testament sind zahlreiche andere Probleme zu lösen, z.B. Pflichtteilsrechte, Versorgung bestimmter Angehöriger, längerfristige Perspektiven für das Familienvermögen – auch diese verdienen die Bearbeitung durch einen Spezialisten. Ebenso wenig wie ein Notar den Steuerberater ersetzen kann, kann der Steuerberater den Rat eines Notars ersetzen. Ja, nichteheliche Kinder (und übrigens - von einigen Altfällen abgesehen - auch Adoptivkinder) sind gesetzlich gleichberechtigt; hier gibt es heute keine Ausnahmen mehr. Das Erbrecht besteht auch dann, wenn die Vaterschaft zu Lebzeiten weder anerkannt noch festgestellt wurde. Natürlich kann auch hier die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert werden, dann verbleiben dem Kind jedoch zumindest die Pflichtteilsrechte. Der Erbe bekommt grundsätzlich alles, was Ihnen gehört hat – und ebenso alle Ihre Schulden. Richtig muss man also fragen: Was bekommt der Erbe nicht? Manche Rechte sind von Natur aus unvererblich, z.B. Vereinsmitgliedschaften. Auch bei Gesellschaftsanteilen kann die Vererbung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Aufpassen müssen Sie vor allem bei Lebensversicherungen und Sparverträgen. Wenn hier für den Todesfall ein Bezugsberechtigter im Vertrag vereinbart ist, dann bekommt dieser die Vertragssumme auch dann, wenn er nicht Erbe ist. Falls bei Ihrem Tod kein Testament vorliegt, tritt die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Erben sind danach in aller Regel Ehegatten und Abkömmlinge; wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind auch Eltern und Geschwister oder fernere Verwandte. Wenn überhaupt keine Verwandten auffindbar sind, erbt der Staat. Die genauen Erbquoten hängen von den familiären Verhältnissen und bei Ehegatten auch vom gewählten Güterstand ab. Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist und zwei Kinder und einen Ehegatten hinterlässt, wird vom Ehegatten zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ein Viertel beerbt. In den meisten Fällen entsteht so eine Erbengemeinschaft. Ein alter amerikanischer Juristenspruch besagt „Wer ohne Testament verstirbt, hat Anwälte als Erben“. Dies stimmt auch in Deutschland, denn durch einen Streit um’s Erbe kann auch ein großer Nachlass schnell aufgebraucht sein. Testamentsvollstrecker kann im Prinzip jede Person ihres Vertrauens sein. In vielen Fällen ist es eine gute Idee, nahe Angehörige zu benennen, da diese die Testamentsvollstreckung unentgeltlich erledigen. Wenn Sie einen Profi einsetzen, kostet dies natürlich Geld, aber auch dies kann - etwa zur Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens - gut investiert sein. Vorsichtig sein sollten Sie bei der Einsetzung von Testamentsvollstreckern, die eigene Interessen verfolgen könnten oder die sich in diese Funktion hineindrängen, denn der Testamentsvollstrecker verfügt über nahezu unbeschränkte Vollmachten und unterliegt nur einer sehr eingeschränkten Kontrolle durch das Nachlassgericht oder den Erben. Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise Ihr Vertrauen ebenso genießen wie das der Erben, sonst sind Konflikte vorprogrammiert. Die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn der Zugriff der Erben auf das geerbte Vermögen noch für eine gewisse Zeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll. Wenn beispielsweise ein großes Vermögen oder ein Unternehmen vererbt werden soll, die Erben aber noch sehr jung sind, könnte ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernehmen, bis die Erben z.B. 25 Jahre alt sind. Häufig dient die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch praktischen Gründen, weil z.B. die Erben im Ausland leben und zunächst der hiesige Nachlass geteilt oder veräußert werden soll. Ein Testamentsvollstrecker kann auch den Zugriff Dritter auf das Erbe verhindern, z.B. wenn Sie nach Scheidung Ihr Kind als Erbe einsetzen, wenn ein Erbe unter Betreuung steht (z.B. behindertes Kind) oder ein Erbe überschuldet ist. Der Testamentsvollstrecker kann auch mit einer Spezialaufgabe betraut sein, z.B. der Erfüllung eines Vermächtnisses. Hier kann sogar der Vermächtnisnehmer selbst zum Testamentsvollstrecker benannt werden, so dass er das Vermächtnis dann „an sich selbst“ erfüllen kann und Erbe und Vermächtnisnehmer nicht gezwungen sind, an einem Tisch zu sitzen. Notarielle Testamente werden beim Nachlassgericht hinterlegt. Verschiedene Meldeverfahren sorgen dafür, dass ein so hinterlegtes Testament unmittelbar nach Ihrem Tod gefunden wird, und zwar auch, wenn Sie zwischenzeitlich umgezogen sind. Wenn Sie ein privatschriftliches Testament errichten, können Sie dieses ebenfalls beim Nachlassgericht hinterlegen. So wird verhindert, dass das Testament nach dem Erbfall übersehen oder gar durch unzufriedene Dritte vernichtet wird. Die Hinterlegung bei Freunden oder sonstigen Vertrauenspersonen ist keine gute Idee - schließlich können Sie gar nicht wissen, ob diese beim Erbfall überhaupt selbst noch am Leben sind. Bevor wir Sie in Sachen Vorsorgevollmacht beraten können, muss klar sein, in welcher Form die Vollmacht errichtet wird. Nur bei einer notariell beurkundeten Vollmacht übernehmen wir Verantwortung für den Inhalt der Vollmacht und beraten dazu. Eine Vollmacht muss nach deutschem Recht nicht unbedingt beurkundet werden, um wirksam zu sein. Also kann auch eine allgemeine Vorsorgevollmacht privatschriftlich (ohne Notar) errichtet werden. Brauchbare Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums (externer Link). Für viele Geschäfte des täglichen Lebens können solche Vollmachten verwendet werden, aber nicht für Grundstücks- und Handelsregistersachen. Mit privatschriftlichen Vollmachten sind Notare nicht befasst. Wir können Ihre Unterschrift auf einer privatschriftlichen Vollmacht beglaubigen. Dazu muss nur der Vollmachtgeber mit der ausgefüllten Vollmacht erscheinen und ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) vorlegen. Die Beglaubigung beschränkt sich darauf, dass die Unterschrift auf der Vollmacht echt ist. Eine Prüfung oder Beratung zum Inhalt der Vollmacht übernehmen wir in diesem Fall nicht. Eine notariell beglaubigte Vollmacht kann für die meisten Grundstücksgeschäfte verwendet werden, idR. aber nicht für die Aufnahme von Darlehen. Näheres zu den Kosten für Beglaubigungen finden Sie hier. In diesem Fall wird die Vollmacht vom Notar entworfen, mit Ihnen besprochen und beurkundet (dh. vorgelesen und erklärt und ggf. an Ihre Vorstellungen angepasst). Eine notariell beurkundete Vollmacht kann für alle Rechtsgeschäfte verwendet werden, bei denen eine Vertretung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (z.B. ein Testament kann immer nur persönlich errichtet werden). Von einer notariell beurkundeten Vollmacht können mehrere Ausfertigungen erteilt werden, so dass der Verlust eines Exemplars zu keinen Schwierigkeiten führt. Die Kosten einer notariellen Vollmacht hängen vom Vermögen des Vollmachtgebers ab. Bei einem Vermögen von 500.000 € betragen die Kosten ca. 500 € (brutto). Die Kosten für die Erstellung des Entwurfs und die Beratung sind selbstverständlich inbegriffen. Mit Widerruf einer Vollmacht wird diese unwirksam, so dass der ehemalige Bevollmächtigte künftig keine Handlungen mehr im Namen des Vollmachtgebers vornehmen kann. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der andere Vertragsteil (z.B. der Käufer eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Vollmachtgebers) von dem Widerruf keine Kenntnis hat und der Bevollmächtigte bei Abschluss des Verkaufs die Vollmachtsurkunde vorlegt. Um dieses Risiko auszuschließen ist folgendes zu tun: Sie haben eine Vollmacht widerrufen und den Bevollmächtigten zur Rückgabe aufgefordert, aber dieser weigert sich, die Urkunde zurückzugeben bzw. behauptet, diese verloren zu haben. Dieser Zustand ist rechtlich gefährlich, denn der Bevollmächtigte könnte unter Vorlage der Urkunde weiterhin mit gutgläubigen Dritten (denen der Vollmachtswiderruf nicht bekannt ist) Verträge schließen, die dann gegen den Vollmachtgeber wirksam wären, auch wenn der Bevollmächtigte sich damit schadensersatzpflichtig oder gar strafbar machen würde. Was ist zu tun? Die Vollmachtsurkunde kann durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§§ 176 BGB, 185 ff. ZPO). Der hierzu erforderliche Antrag kann beim Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Vollmachtgebers zuständig ist oder bei dem Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Bevollmächtigten zuständig ist, gestellt werden. Die Kraftloserklärung tritt mit Ablauf eines Monats nach der gerichtlichen Veröffentlichung ein. Um sich in der Zwischenzeit zu schützen, sollte der Vollmachtgeber diejenigen Stellen über den Widerruf informieren, bei denen relevante Verfügungen über sein Vermögen vorgenommen werden könnten. Dies sind z.B. das Grundbuchamt oder die kontoführende Bank. Betreuer: Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, wird normalerweise ein Betreuer durch das Amtsgericht (Betreuungsgericht) bestellt. Dies kann entweder ein Angehöriger der Person sein oder ein sog. Berufsbetreuer. Die Auswahl des Betreuers liegt im Ermessen des Betreuungsgerichtes. Der Betreuer wird im Anschluss in gewissem Umfang durch das Gericht überwacht und muss dort Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Für bestimmte Geschäfte (z.B. Verkauf einer Immobilie oder Bestellung einer Grundschuld) muss eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Vorsorgevollmacht: Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die handlungsunfähige Person rechtzeitig einer nahestehenden Person "vorsorglich" eine umfassende Vollmacht erteilt hat. Dies funktioniert aber nur, wenn die Vollmacht so weit reicht, dass im Prinzip alles, was sonst der Betreuer machen müsste, davon erfasst ist, also sowohl die persönlichen Angelegenheiten (Entscheidungen zur medizinischen Versorgung) als auch die finanziellen Angelegenheiten. Eine so weitgehende Vollmacht sollte unbedingt nur Personen erteilt werden, denen man in jeder Hinsicht uneingeschränkt vertraut. Es ist eher selten, dass solche Vertrauensverhältnisse außerhalb des direkten Familienkreises aufzufinden sind. Betreuungsverfügung: Eine Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht, sondern nur ein Vorschlag an das Betreuungsgericht, welche Person im Fall der Fälle als Betreuer ausgewählt werden soll. Häufig wird dieser Weg gewählt, wenn die benannte Person eben keine umfassende Vollmacht erhalten soll und die gerichtliche Überwachung der Tätigkeit gewünscht ist. Die Generalvollmacht: Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht, die nach außen hin uneingeschränkt für alle Angelegenheiten eingesetzt werden kann. Eine Vorsorgevollmacht ist normalerweise auch eine Generalvollmacht, allerdings mit der Besonderheit, dass die Vollmacht nicht sofort, sondern erst bei Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers genutzt werden darf. Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ist keine Vollmacht, sondern eine Erklärung, wie man medizinisch (v.a. am Lebensende) versorgt werden möchte, wenn man selbst keinen Behandlungswunsch mehr äußern kann. Eine medizinische Behandlung ist bekanntlich nur mit Zustimmung des Patienten erlaubt. Wenn der Patient diese Zustimmung nicht mehr erteilen kann, braucht man hierfür einen Vertreter, also entweder einen Vorsorgebevollmächtigten oder - wenn keine Vollmacht vorliegt - einen Betreuer. Der Vertreter kann also Zustimmungen zur Behandlung erteilen oder widerrufen. Aber wie soll er entscheiden? Dies richtet sich nicht nach dem persönlichen Willen des Vertreters, sondern nach dem Willen des Patienten. Wenn man diesen nicht mehr befragen kann, muss der vorher im Rahmen einer Patientenverfügung geäußerte Wille herangezogen werden. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, dann muss nach dem mutmaßlichen Patientenwillen entschieden werden, über dessen Inhalt dann schnell Streit entsteht. Daher ist es sinnvoll, den Betreuern oder Bevollmächtigten möglichst klare Anweisungen für diesen Fall auf den Weg zu geben. Eine Patientenverfügung kann in demselben Dokument enthalten sein wie eine Vorsorgevollmacht oder eigenständig (schriftlich!) errichtet werden. Geschäftsfähigkeit: Eine volljährige Person ist geschäftsfähig, wenn sie nicht ausnahmsweise aufgrund eines "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit" geschäftsunfähig ist. Geschäfts(un)fähigkeit ist damit eine medizinische Tatsache, sie wird nicht von einer Behörde oder einem Gericht bescheinigt oder festgestellt. Wer nicht geschäftsfähig ist, kann keine Vollmacht mehr erteilen: Die Vollmacht und alle aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäfte (z.B. der Verkauf eines Grundstückes durch den Vollmachtgeber) wären unwirksam. Daher kann eine Vorsorgevollmacht bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit nicht mehr verantwortet werden - es muss ggf. zuerst die Frage der Geschäftsfähigkeit geklärt werden. Dies setzt eine fachkundige medizinische Einschätzung voraus, in grenzwertigen Fällen die Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Dies hört niemand gern, weder über sich selbst noch über nahe Angehörige. Der einzige Weg, dieses unangenehme Verfahren zu vermeiden, besteht darin, dass man rechtzeitig, bevor es "dringend" wird, mittels einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung und Patientenverfügung klare Verhältnisse schafft. Wenn die Diagnose "beginnende Demenz" auf dem Tisch liegt, kann es schon zu spät sein. Innenverhältnis: Unter dem Innenverhältnis versteht man bei einer Vollmacht die Rechtsbeziehung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten (im Gegensatz zum Außenverhältnis, das ist die Beziehung des Vollmachtgebers zu dem Vertragspartner, mit dem der Bevollmächtigte einen Vertrag geschlossen hat). Während bei einer Vorsorgevollmacht die Reichweite der Vollmacht im Außenverhältnis idR. unbeschränkt ist (d.h. der Bevollmächtigte kann alle Sorten von Verträgen schließen), gibt es im Innenverhältnis Weisungen, die dem Bevollmächtigten vorschreiben, was er machen darf. Die häufigste Weisung im Innenverhältnis besteht darin, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht erst nutzen darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann. Der Vertragspartner kann und braucht dies nicht zu prüfen, er kann sich auf die Wirksamkeit der Vollmacht verlassen. Der Bevollmächtigte muss sich aber über die Zulässigkeit seines Handelns im Innenverhältnis vergewissern, andererseits könnte er sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar machen. Sie können sich eine solche Weisung vorstellen wie eine rote Fußgängerampel: Man kann sie ignorieren und die Straße trotzdem überqueren, in den meisten Fällen wird man auch lebendig auf der anderen Seite ankommen, aber man kann sich jede Menge Ärger einhandeln (Geldbuße, Schadensersatz wegen der Auffahrunfälle anderer Verkehrsteilnehmer etc.) Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache und kann daher ohne besonderen Grund jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden. Für den Widerruf einer Vollmacht gibt es zwei Möglichkeiten: Bei einer allgemeinen Vollmacht kommt die zweite Variante kaum in Betracht, es bleibt daher nur der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten. Auch wenn es unangenehm sein mag, man kommt um diesen Schritt nicht herum. Ein Widerruf gegenüber dem Notar, der die Vollmacht beurkundet hat, hat keine Wirkung, solange er nicht dem Bevollmächtigten mitgeteilt ist. Die Vollmacht sollte auch dann gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden, wenn dieser die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde noch gar nicht in den Händen hat. Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form, er sollte aber so stattfinden, dass man ihn später im Ernstfall auch beweisen kann (also mit Rückbestätigung oder vor Zeugen). Auch der Inhalt des Widerrufs ist nicht anspruchsvoll, es muss sich nur die Tatsache des Widerrufs daraus ergeben (z.B. "Ich widerrufe hiermit alle Dir / Ihnen erteilten Vollmachten." reicht aus). Fragen zum Erbrecht und zur Vorsorgevollmacht
Ich bin geschieden oder alleinerziehend. Ist mein geschiedener Ehepartner / der andere Elternteil meines Kindes erbberechtigt?
Ich kann ein Testament doch selbst schreiben, wozu brauche ich dann den Notar?
In unserer Familie gibt es keinen Streit. Warum sollte ich mir Gedanken um die Erbregelung machen?
Mein Steuerberater hat mir schon ein Testament entworfen - warum sollte ich zusätzlich einen Notar bezahlen?
Sind nichteheliche Kinder erbbrechtigt?
Was bekommt mein Erbe?
Was passiert, wenn ich kein Testament errichte?
Wen kann ich als Testamentsvollstrecker benennen?
Wer braucht einen Testamentsvollstrecker?
Wie sorge ich dafür, dass mein Testament gefunden wird?
Was bringt eine notarielle Vorsorgevollmacht?
Privatschriftliche Vollmacht
Notariell beglaubigte Vollmacht
Notariell beurkundete Vollmacht
Was ist bei einem Vollmachtswiderruf zu unternehmen?
Was ist, wenn die Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben wird?
Wichtige Begriffe
Wie wird eine Vollmacht widerrufen?
Sie können diese Fragen nach Rechtsgebieten filtern.
Soweit nicht gesondert angegeben, richten sich die hier getroffenen Aussagen nach dem aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezügen zu anderen Rechtsordnungen oder zur früheren Rechtslage können sich Abweichungen ergeben.
Die hier getroffenen Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Fragen zum Erbrecht und zur Vorsorgevollmacht