Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .
Spätere Streitigkeiten über die Folgen einer unüberlegten Erbschaftsausschlagung sind leider häufig. Wer durch eine Ausschlagung den Nachlass einer anderen Person zukommen lassen möchte, muss die Folgen genau kennen bzw. sich entsprechend beraten lassen. Weder kann der Ausschlagende steuern, wer an nächster Stelle zur Erbfolge gelangt noch berechtigt ihn ein Irrtum über diese Frage zur späteren Anfechtung der Ausschlagung. Im konkreten Fall gingen die ausschlagenden Kinder des Erblassers davon aus, dass infolge der Ausschlagung die Ehefrau des Verstorbenen Alleinerbin würde. Sie haben dabei übersehen, dass infolge dieser Ausschlagung die Halbgeschwister des Verstorbenen in die Erbfolge einrücken.