Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.
Urteil vom 19. Juni 2024, II R 40/21
Gesellschafterbezogene Rücklagen sind wichtige Gestaltungsmittel, um Erträge und die damit einhergehenden steuerlichen Belastungen z.B. im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen verursachergerecht zuordnen zu können. Die steuerliche Anerkennung solcher Zuordnungen führt aber zwangsläufig dazu, dass spätere Änderungen dieser Zuordnung ebenfalls steuerrelevant sind.