Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.
BGH Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 205/22
Das Urteil befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einmaligen (zustandsverändernden) und fortdauernden Pflichtverletzungen. Der BGH stellt hierzu klar, dass die Unterlassung einer (vertraglich geschuldeten) Instandhaltung einer fortdauernden Pflichtverletzung gleichsteht, so dass, anders als z.B. bei einer vertragswidrigen Baumaßnahme, die Verjährung des Heimfallanspruches (§ 4 ErbbauRG) nicht beginnt, solange die Unterlassung dauert.