Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.
Verfahren II R 3/22, II R 36/23, jeweils vom 10.7.2024
Erbbaurechtsverträge weisen grunderwerbsteuerlich einige Besonderheiten auf; die Grunderwerbsteuer fällt an bei der Bestellung, bei der Übertragung des Erbbaurechtes und - wie in den hier entschiedenen Fällen - bei der Verlängerung.