Für Zwecke der steuerlichen Erfassung sind wir gesetzlich verpflichtet, bei Grundstücksgeschäften und Schenkungen aller Art (auch wenn keine Steuer darauf anfällt) die Steuer-Identifikationsnummer von jedem Veräußerer und jedem Erwerber und bei Anteilsübertragungen auch von der betroffenen Gesellschaft zu erfassen.
Bei Geschäften im Rahmen von Unternehmen wird an deren Stelle die Umsatzsteuer-ID-Nummer verwendet. Bei Unternehmen, denen keine USt-ID-Nummer erteilt ist, entfällt die Angabe, ebenso bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen keine Steuer-ID Nummer erteilt ist.
Die Steueridentifikationsnummer wird an alle Inländer vergeben und bleibt auf Lebenszeit unverändert. Es handelt sich um eine elfstellige Zahl (ist nicht die aktuelle Steuernummer!). Diese Nummer ist üblicherweise auf Ihren Steuerbescheiden abgedruckt. Sofern Ihnen die Nummer nicht bekannt ist, bitten wir Sie, diese bei Ihrem Finanzamt zu erfragen.
Wir bitten Sie, die uns die Steuernummer spätestens bei der Beurkdungung mitzubringen, damit die Angelegenheit zügig weiter abgewickelt werden kann. Solange uns diese Nummer nicht vorliegt, dürfen wir keine beglaubigten Kopien der Urkunde an die Vertragsbeteiligten aushändigen.