Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass bei einem privatschriftlichen Testament auch Anlagen, die zum Verständnis einer Verfügung notwendig sind, handschriftlich verfasst sein müssen. Der Verweis auf eine maschinengeschriebene Liste der Erben, die dem Testament beigefügt ist, führt daher nicht zu einem wirksamen Testament. (BGH v. 10. November 2021, IV ZB 30/20)
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