Durch eine erneute Verschärfung im Geldwäschegesetz (GWG) ist seit August 2021 die so genannte Eintragungsfiktion entfallen. Nunmehr müssen auch solche Gesellschaften, die bereits über das Handelsregister ihre Daten offenlegen, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen. Dies ist online möglich über die Plattform https://www.transparenzregister.de/ . Für Bestandsgesellschaften laufen Übergangsfristen, diese enden aber für Aktiengesellschaften zum 31.3.2022, für GmbHs zum 30. Juni 2022, für Personengesellschaften Ende 2022.