BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 44/20
Wird beim Verkauf einer Immobilie an Miteigentümer auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet, so kommt es zu jeweils eigenständigen Lieferungen der Miteigentumsanteile an die jeweiligen Erwerber. Infolge des nach § 13b UStG vorgesehenen Reverse-charge-Verfahrens schuldet sodann jeder Erwerber die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Umsatzsteuer, es besteht keine Gesamtschuld und keine GbR.
Die richtigen umsatzsteuerlichen Weichenstellungen können beim Immobilienverkauf nur im notariellen Kaufvertrag gestellt werden. Teilweise lassen sich Fehler, die hier gemacht werden, auch nicht mehr nachträglich korrigieren. Eine klare Kommunikation zwischen Notar und den steuerlichen Beratern der Beteiligten ist hierzu unabdingbar.