Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21
Im neuen Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt zwar immer noch der einzelne Eigentümer über einen Abwehranspruch gegen die zweckwidrige Nutzung anderer Einheiten. Er kann diesen Anspruch jedoch nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen, weil dies ausschließlich Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Dem betroffenen Eigentümer bleibt damit, wenn die Eigentümermehrheit nicht gegen die Nutzung vorgehen möchte, der Weg über eine Beschussersetzungsklage.