Für den Umfang der Rechte aus einer Grunddienstbarkeit kommt es nicht nur auf die Bestellungsurkunde, sondern auch auf die Verlautbarung im Grundbuch an. Im konkreten Fall war das Recht im Grundbuch nur als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bezeichnet; in der Bestellungsurkunde war hingegen auch das Recht zum "Verweilen" aufgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solches Recht zum "Verweilen" (praktisch eine Nutzung des Grundstückes als Freizeitfläche) durch den Wortlaut der Eintragung nicht gedeckt ist. Ein weitergehender Inhalt der Bewilligungsurkunde ist nicht eingetragen worden und somit nicht als Dienstbarkeit entstanden. Eine bloße Bezugnahme auf die Bestellungsurkunde ersetzt die angemessene Bezeichnung des Rechtes im Grundbuch nicht.
(BGH, Urteil vom 17.12.2021 – V ZR 44/21)