Gem. § 23 EStG ist der Gewinn aus einer Veräußerung von Immobilien, die weniger als 10 Jahre vor der Veräußerung angeschafft worden sind, grundsätzlich einkommensteuerpflichtig (sog. Spekulationsgeschäft). Eine Ausnahme hiervon besteht bei solchen Objekten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun am Fall eines (baurechtlich unzulässig) zu Dauerwohnzwecken genutzten Gartenhauses zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Nutzungsart ankommt (BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21).