BFH Urt. v. 28.9.2021 – VIII R 25/19
1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.
2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die Möglichkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung wird schon in der bisherigen Praxis häufig genutzt, wenn bei Anteilsübertragungen der zuvor aufgelaufene "Altgewinn" dem Veräußerer gesichert werden soll. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass zur Absicherung der Anrechte auf den Altgewinn neben schuldrechtlichen Abreden zwischen den Gesellschaftern auch die Schaffung einer gesellschafterbezogenen Rücklage machbar ist und nicht zu einer Ausschüttungsfiktion führt.