BFH v. 8.8.2024, IV R 1/20: Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim Übertragenden im Fall der Fortführung der gewerblichen Verpachtungstätigkeit nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern zur Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter. Der Vorbehaltsnießbraucher führt den verpachteten Gewerbebetrieb infolge der fehlenden Einstellung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.
Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.
Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.
BGH Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 205/22
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .
BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 44/20
Wird beim Verkauf einer Immobilie an Miteigentümer auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet, so kommt es zu jeweils eigenständigen Lieferungen der Miteigentumsanteile an die jeweiligen Erwerber. Infolge des nach § 13b UStG vorgesehenen Reverse-charge-Verfahrens schuldet sodann jeder Erwerber die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Umsatzsteuer, es besteht keine Gesamtschuld und keine GbR.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21
Im neuen Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt zwar immer noch der einzelne Eigentümer über einen Abwehranspruch gegen die zweckwidrige Nutzung anderer Einheiten. Er kann diesen Anspruch jedoch nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen, weil dies ausschließlich Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Dem betroffenen Eigentümer bleibt damit, wenn die Eigentümermehrheit nicht gegen die Nutzung vorgehen möchte, der Weg über eine Beschussersetzungsklage.